Herstellerrabatt

PKV bevorzugt Inkasso-Apotheken APOTHEKE ADHOC, 28.09.2010 11:33 Uhr

Berlin - 

Die private Krankenversicherung (PKV) hält wenig davon, sich nach der Übertragung des Herstellerrabatts selbst um das Inkasso kümmern zu müssen. Vielmehr sollten nach Ansicht des PKV-Verbandes doch die Apotheken beziehungsweise deren Rechenzentren den Einzug übernehmen. Einen entsprechenden Vorschlag hatten PKV und ABDA Mitte August gemacht; für den Aufwand würde die PKV sogar eine Entschädigung zahlen.

Doch offenbar ist den Koalitionsfraktionen dieser Weg zu umständlich. Ein Änderungsantrag zum Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz (AMNOG) sieht vor, dass eine beim PKV-Verband angesiedelte zentrale Stelle den Rabatt bei den Herstellern eintreiben soll. Im Umkehrschluss stünde der Nachlass zunächst nicht den Versicherten, sondern den Versicherungsunternehmen zu.

Von diesem Vorschlag hält die PKV wenig: „Es ist schwer einzusehen, warum PKV-Versicherte - die einzigen Barzahler im Gesundheitswesen - in der Apotheke den vollen Preis zahlen sollen und dann über einen komplizierten Abrechnungsmechanismus den Herstellerrabatt erstattet bekommen“, so PKV-Verbandsdirektor Dr. Volker Leienbach gegenüber APOTHEKE ADHOC.

Ein „sinnvoller Weg“ sei es, wenn der Rabatt gleich bei der Abgabe in der Apotheke verrechnet werde. Leienbach hält es für selbstverständlich, dass das Inkasso-Risiko nicht bei den Apotheken hängen bleibt: Dem gemeinsamen Vorschlag zufolge sollte der Betrag dem Versicherten gestundet werden, bis der Rabatt eingetrieben ist. Im Streitfall müssten der Versicherte beziehungsweise dessen Versicherung die Ansprüche geltend machen.

Entsprechend argumentiert die PKV in ihrer Stellungnahme zum AMNOG: Durch Nutzung der vorhandenen Strukturen müssten nicht erst betriebstechnische Voraussetzungen für das Inkasso geschaffen werden; ein entsprechendes einheitliches Verfahren sei auf der Grundlage der Einigung zwischen PKV und ABDA technisch möglich.

Zudem fürchtet der Verband einen uneinheitlichen Rechtsanspruch: Da mit den Herstellern auf Grundlage der schnellen Nutzenbewertung ausgehandelte Rabatte in Form von niedrigeren Preisen direkt den Versicherten zugute kämen, wäre eine entsprechende Regelung auch für alle anderen Rabatte sachgerecht.