Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg

Pille danach: Apotheker darf Abgabe nicht verweigern dpa, 27.06.2024 18:20 Uhr

Egal ob PiDaNa oder EllaOne: Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg urteilte, dass die Abgabe der „Pille danach“ nicht aus Gewissensgründen verweigert werden darf. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Ein selbstständiger Apotheker darf die Abgabe der „Pille danach“ nicht aus Gewissensgründen verweigern. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Der Apotheker hatte das Arzneimittel nicht vorrätig, weil er sich eigenen Angaben zufolge nicht an einer Tötung bereits entstandenen Lebens beteiligen wolle, wie das Gericht am Donnerstag mitteilte.

Der Mann habe die Abgabe des Medikaments deswegen wiederholt verweigert. Die Apothekerkammer Berlin hatte daraufhin ein Verfahren gegen den Mann eingeleitet.

Die Abgabe der „Pille danach“ dürfe nicht aus Gewissensgründen verweigert werden, urteilte das Gericht. Wer sich zur Führung einer öffentlichen Apotheke entschließe, müsse die umfassende Versorgung gewährleisten. Das Urteil hat nach Angaben einer Gerichtssprecherin keine Konsequenzen für den Mann.