ABDA: „Keine Honorierung der dritten Art“ Alexander Müller, 06.03.2015 10:39 Uhr
Mit dem OTC-Switch der „Pille danach“ kommt auf die Apotheken eine neue Beratungssituation zu. Verpflichtende Vorgaben für die zu leistende Beratung gibt es aber nicht. Entsprechend konnte sich die ABDA nach eigenen Angaben auch nicht für eine gesonderte Honorierung einsetzen. Die Apotheken können ihre Leistung über den frei kalkulierbaren OTC-Preis selbst veranschlagen.
Die ABDA sei „progressiv in das Thema reingegangen“, sagt Sprecher Dr. Reiner Kern: Die Bundesapothekerkammer (BAK) habe einen Beratungsleitfaden entwickelt und diesen nicht nur mit dem Bundesgesundheitsministerium (BMG), sondern auch der Bundesärztekammer (BÄK), der Arzneimittelkommission der Ärzte (AkdÄ) und den maßgeblichen Fachverbänden der Frauenärzte abgestimmt. „Damit wurde dem Druck, der im politischen System war, erfolgreich die Spitze genommen“, so Kern. Dokumentationspflichten für die Abgabe der „Pille danach“ werde es nicht geben.
Das bedinge aber auch, dass es keine gesonderte Honorierung für die Beratung gebe, so Kern. „Formal ist die 'Pille danach' kein Arzneimittel der dritten Art und so wäre nur mit der geringsten Aussicht auf Erfolg eine Honorierung der dritten Art zu erreichen gewesen“, so der ABDA-Sprecher. Die Umsetzung einer entsprechenden Vergütung wäre Kern zufolge angesichts der gewünschten schnellen Lösung des Gesetzgebers auch kaum umzusetzen gewesen.
Unter dem Strich ist es Kern zufolge ein OTC-Switch wie andere auch – wenngleich mit anderer gesellschaftlicher Sensibilität. Damit bestehe für die Apotheken dieselbe grundsätzliche Beratungspflicht, in deren Ausgestaltung sie natürlich frei seien. Die BAK-Empfehlung sei eine Handhabung und Hilfe, keine juristische Verpflichtung, so Kern.
Die Tipps der BAK zur rezeptfreien Abgabe von Notfallkontrazeptiva umfassen zwölf Seiten, inklusive einer zweiseitigen Checkliste. Letztere sollte im Idealfall bei jeder Abgabe abgearbeitet werden. Damit entsteht in Apotheken zweifelsohne ein Mehraufwand. Ob oder in welchem Umfang die Apotheken diese Leistung gegenfinanzieren, bleibt ihnen aus Sicht der ABDA selbst überlassen: „Grundsätzlich kann das jeder in seiner OTC-Preisgestaltung abbilden“, so Kern.
Tatsächlich haben die Apotheker sich schon ihre Gedanken gemacht. Ein Filialverbund aus Niedersachsen etwa hat sich darauf verständigt, 15 Euro Aufschlag brutto zu nehmen. Wenn die Kundin dies ablehne, werde sie zum Arzt geschickt. Bei Vorlage eines Privatrezepts oder eines grünen Rezepts wollen die vier Apotheken den Listenpreis veranschlagen. In diesem Fall könne man davon ausgehen, dass eine Beratung beim Arzt erfolgt sei.
Erfolge eine Beratung in den Apotheken, müssten die Kundinnen immer den Beratungsbogen vollständig ausfüllen und unterschreiben. Die Abgabe soll außerdem nur an die betroffene Frau selbst erfolgen, nicht etwa an deren Partner. Möchte eine Frau im Nachtdienst in die Apotheke kommen, dürfe sie dies ausnahmsweise tun, allerdings nur allein.