Referentenentwurf

Pick-up-Verbot im Arzneimittel-Sparpaket

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Die schwarz-gelbe Bundesregierung will Pick-up-Stellen für Arzneimittel verbieten. Im Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung“ heißt es: „Beim Vertrieb mit Arzneimitteln im Rahmen des Versandhandels haben sich Auswüchse mit den sogenannten Pick-up-Stellen entwickelt, die eine Gefahr für die flächendeckende und sichere Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln bilden.“

Daher will die Bundesregierung den „Missbrauch beim Versandhandel durch sogenannte Pick-up-Stellen“ unterbinden. Demnach darf künftig der Versandhandel nach Apothekengesetz „aus einer öffentlichen Apotheke zusätzlich zu dem üblichen Apothekenbetrieb“ nur „unmittelbar an den Endverbraucher durch die Apotheke selbst oder durch Transport- und Logistikunternehmen an die der Apotheke benannte individuelle Lieferanschrift“ erfolgen.

Außerdem dürfen Rezepte „nicht außerhalb der Betriebsräume der Apotheke gesammelt“ werden. Die Apotheken müssen schließlich in Zukunft nicht nur schriftlich versichern, sondern in der Lage sein „zu gewährleisten“, dass alle Anforderungen erfüllt werden. In der Begründung heißt es: „Der Apotheker oder die Apothekerin müssen sicherstellen, dass die mit dem Versand beauftragten Gewerbebetriebe die insoweit notwendigen Sicherheitsanforderungen erfüllen.“

Durch Pick-up-Stellen in Gewerbebetrieben werde der Anschein erweckt, dass apothekenpflichtige Arzneimittel wie gewöhnliche Waren außerhalb von Apotheken erworben werden könnten, so die Begründung. „Sowohl die Sicherheit der Arzneimittelversorgung als auch die Bedeutung des Arzneimittels als Ware besonderer Art erfordern ein Verbot der Pick-up-Stellen.“

Der Umgang der Bevölkerung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln soll aus „generalpräventiven Erwägungen“ im Rahmen des Versandhandels allein im Direktvertrieb erfolgen, heißt es im Referentenentwurf weiter. Denn bei Pick-up-Stellen erhielten Verbraucher Arzneimittel letztlich wie andere Waren in Einzelhandelsgeschäften. „Diesen Anschein gilt es wegen des gesundheitlichen Gefährdungspotentials von Arzneimitteln zu vermeiden“, so die Begründung. Eine Unterscheidung zwischen „Aushändigung“ und „Abgabe“ sei theoretisch.

Im Übrigen habe dem Gesetzgeber eine geschäftsmäßige Abholung von Arzneimitteln über Pick-up-Stellen bei der Einführung des Versandhandels im Jahre 2003 nicht vorgeschwebt, heißt es im Entwurf. Dabei sei eine Zwischenlagerung von Arzneimitteln außerhalb der Apotheke die Ausnahme. „Bei Pick-up-Stellen kommt es demgegenüber bis zur Abholung naturgemäß häufiger zu einer Zwischenlagerung von Arzneimitteln in Räumen außerhalb einer Apotheke“, so die Begründung abschließend.

Das Pick-up-Verbot soll dem Vernehmen nach - wie alle geplante Änderungen - noch vor der Sommerpause als Kabinettsentwurf zur ersten Lesung in den Bundestag eingebracht werden. Bei der Anhörung der Verbände dürften die Pick-up-Betreiber Sturm laufen. Ein Verbot wäre aus ihrer Sicht verfassungsrechtlich unzulässig. Die Drogeriekette dm, die als erste zusammen mit der Europa Apotheek Venlo Pick-up-Stellen in Deutschland betrieben hatte, hat gegenüber APOTHEKE ADHOC bereits angekündigt, notfalls vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen.

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