Versandhandel

Pick-up + CoBox + Drogerie ≠ Apotheke Alexander Müller, 23.04.2012 15:24 Uhr

Berlin - 

Die Konstellation ist ausgetüftelt: Eine Apothekerin betreibt in einer ehemaligen Apotheke einen Drogeriemarkt. Ihr Mann, ebenfalls Apotheker, hat dort eine Videoapotheke aufgebaut, sammelt Rezepte und nutzt den Laden als Pick-up-Stelle. Sie betreut die Kunden und verkauft apothekentypische Freiwahlprodukte. Das Regierungspräsidium Darmstadt hatte darin den unzulässigen Betrieb einer Filialapotheke gesehen und die sofortige Schließung angeordnet. Doch im Eilverfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat der Apotheker gewonnen.

 

Für seine Videoapotheke „CoBox“ hatte der Apotheker schon länger nach einem attraktiveren Standort gesucht. Als die Apotheke im Nachbarort schloss, kam ihm die Idee mit dem Drogeriemarkt. Seine Frau mietete den Laden an und beschäftigt dort seit September auch eine PKA mit Sachkundenachweis für freiverkäufliche Arzneimittel.

Das Regierungspräsidium Darmstadt hatte dem Apotheker den Betrieb der CoBox in dem Drogeriemarkt im Juni 2011 zunächst erlaubt. Doch Mitte Dezember erhielt der Apotheker erneut Post von der Behörde. Das Regierungspräsidium verbot ihm „das Betreiben einer Filialapotheke durch Aufstellen einer CoBox in Kombination mit einer Pick-up-Stelle“.

Der Apotheker klagte gegen den Bescheid und setzte sich im Eilverfahren in beiden Instanzen durch. Die aufschiebende Wirkung seiner Klage wurde wieder hergestellt. Aus Sicht der Richter betreibt der Apotheker keine Filiale in der Drogerie, sondern eine zulässige Form des Versandhandels, heißt es in dem Beschluss von 21. März.

 

 

Für die Zulässigkeit des Vertriebsweges sei es unerheblich, ob der Versand an einen Endverbraucher oder eine Abholstation erfolge, so der VGH. Wichtig sei, dass in der Drogerie nicht der Eindruck einer Präsenzapotheke erweckt werde. Die CoBox zählt den Richtern zufolge zu den Betriebsräumen der Apotheke. Die Abholung der Arzneimittel im Drogeriemarkt genüge den Anforderungen an den Versandhandel, „namentlich denen, die die Arzneimittelsicherheit betreffen“. Der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) sei auch nicht zu entnehmen, dass Versandapotheken keinen Botendienst einschalten dürften.

Der Apotheker will auch im Hauptsacheverfahren für seine Pick-up-Stelle kämpfen. Ob sich das Konzept langfristig lohnt, steht auf einem anderen Blatt. Zehn bis 15 Kunden nutzten derzeit täglich die Videoapotheke, sagte der Pharmazeut gegenüber APOTHEKE ADHOC. Damit rechne sich zwar der Betrieb der CoBox, der Drogeriemarkt schreibe aber noch rote Zahlen. Das Apothekerpaar will das Geschäft langfristig zu einer Art „Dorfladen“ aufbauen – eine Poststation ist auch schon integriert.