Bei Inzidenz von mehr als 165

Pharmaziestudent:innen wollen Ausnahmen für Praktika

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Berlin -

Die Pharmaziestudent:innen haben genug vom Online-Unterricht. Nach den neuen Vorschriften der sogenannten Notbremse sollen Präsenzveranstaltungen an Hochschulen bei einem bestimmten Inzidenzwert verboten werden. Der Bundesverband der Pharmaziestudierenden in Deutschland (BPhD) fordert dagegen Ausnahmen für Praktika.

Vorlesungen, Seminare und praktische Lehrveranstaltungen gehören zur Apothekerausbildung an der Universität. Aufgrund der Pandemie wurde das Bevölkerungsschutzgesetz zuletzt abgeändert: „Ab einer stabilen Inzidenz von 165 ist Präsenzunterricht in den Schulen, Berufsschulen, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnlichen Einrichtungen untersagt, informiert das Bundesgesundheitsministerium (BMG).

Dann seien auch die „für die Ausbildung von Apotheker:innen essenziellen Laborpraktika nicht mehr durchführbar“, mahnt der BPhD. Bereits vor einem Jahr habe sich der Verband differenziert zu diesem Thema geäußert und die Wichtigkeit der weiteren, im Rahmen der Pandemie möglichen Ausbildung der Apotheker:innen betont. „Mit der Abweichungsverordnung von den Approbationsordnungen vom 03.07.2020 ist der begleitende oder teilweise Ersatz von praktischen Übungen durch digitale Angebote möglich. Ein vollständiger Ersatz ist jedoch nicht vorgesehen.“

Eine ununterbrochene Ausbildung der Apotheker:innen und der anderen Heilberufe sei essentiell, um eine umfassende und nachhaltige Unterstützung des Gesundheitssystems zu gewährleisten. „Vorlesungen und Seminare finden vollumfänglich online satt“, so der Verband. „Laborpraktika finden in Kleingruppen satt und werden durch einen größten Teil an online Alternativen ergänzt, sodass die Präsenzveranstaltungen auf das absolut notwendige Minimum reduziert sind.“ Sollte die Gesetzesänderung Anwendung auf die Hochschulen finden, fordert der BPhD zügig Ausnahmen für die praktischen Lehrveranstaltungen unter Berücksichtigung der geltenden Hygiene- und Abstandsregelungen zu erlassen.

 

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