Versorgungsstrukturgesetz

Pharmaindustrie: Apotheker-Initiative ist illegal Benjamin Rohrer, 14.10.2011 13:18 Uhr

Berlin - 

Unnötig und an den Grenzen der Legalität: So lautet das Urteil der Pharmaindustrie zum ABDA/KBV-Modell. In einer gemeinsamen Stellungnahme zum Versorgungsstrukturgesetz (VStG) sehen der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI), der Verband der Forschenden Arzneimittelhersteller (vfa), der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller (BAH) und der Branchenverband Pro Generika für keins der drei Module Bedarf. Das Konzept verstoße sogar gegen europäisches und deutsches Wettbewerbsrecht. Die Hersteller fordern die Politik auf, den Änderungsantrag zum Modellvorhaben abzulehnen.

Die Verbände kritisieren insbesondere die für das Medikationsmanagement vorgesehene Honorierung, die aus ihrer Sicht gegen den Vertrag der Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstößt. Der Gründungsvertrag sieht vor, dass kein Staat einzelnen Unternehmen Beihilfen gewähren darf, weil damit der Wettbewerb verfälscht werden könnte. Aus Sicht der beiden Verbände sind Krankenkassen, Apotheken und Ärzte „Unternehmen im Sinne des gemeinschaftlichen Beihilferechts“. Die Honorierung sei daher eine zusätzliche wirtschaftliche Vergünstigung, die Apotheker und Mediziner unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten würden.

Das ABDA/KBV-Modell verstößt aus Sicht der Industrie auch gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): Vereinbarungen zwischen Unternehmen sind demnach verboten, wenn durch sie Wettbewerb verhindert oder verfälscht wird. Aus Sicht der Verbände ist der zwischen Ärzten und Apothekern abgestimmte Medikationskatalog daher kartellrechtswidrig. Die Verbände verweisen auch auf ein Gerichtsurteil, demzufolge Positivlisten ein „Nachfragekartell“ darstellen.

Sollte ein solcher Medikationskatalog trotzdem umgesetzt werden, müsste er in jedem Fall förmlich ausgeschrieben werden. Schließlich sei die Beschaffung von Arzneimitteln für Krankenkassen ein öffentlicher Lieferauftrag von erheblichem Umfang.