Pharmadialog-Gesetz

ABDA: Gute Verträge, schlechte Verträge

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Berlin -

Apotheken sollen Verträge mit Kassen über zusätzliche Dienstleistungen schließen dürfen – und nicht durch Ausschreibungen geknechtet werden. Dies schreibt die ABDA in ihrer Stellungnahme zum Pharmadialog-Gesetz (Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz, AM-VSG). Außerdem geht es um mehr Flexibilität bei Rabattverträgen, Re- und Einzelimporte und die Handelsspannen der Apotheken.

Mit der geplanten Anpassung des Rezepturhonorars ist die ABDA zufrieden, da diese zum Erhalt der flächendeckenden Versorgung mit Rezepturarzneimitteln beitragen werde. „Dabei wird die Vergütung aber auch in Zukunft ganz überwiegend nicht kostendeckend sein“, merkt die ABDA in ihrer Stellungnahme an. „Die öffentlichen Apotheken erbringen diese Versorgung im Rahmen ihrer Gemeinwohlverpflichtung.“

Die Stellungnahme beschäftigt sich überwiegend mit guten und schlechten Verträgen. Laut ABDA ist das Instrument der Ausschreibung grundsätzlich nur dann geeignet, wenn es „um standardisierte Leistungen geht, in denen eine Orientierung am Massenprodukt für Leistungsanbieter und Leistungsempfänger vorteilhaft ist“.

„Im Falle der patientenindividuellen Versorgung fördern Ausschreibungen hingegen die Gefahr gravierender Einbußen im Versorgungsniveau und steigender Kosten, wenn nur noch wenige Anbieter den Markt beherrschen“, heißt es in der ABDA-Stellungnahme. Konkret gemeint sind die Zyto-Ausschreibungen, die laut ABDA abgeschafft gehören, da sie Versorgungsstrukturen zerstören, zu einem Verlust von Fachkompetenz und zu Oligopolen und damit zur Abhängigkeit von einigen wenigen Anbietern führen.

Verträge wollen die Apotheken mit Kassen trotzdem schließen – und zwar auch über Dienstleistungen, die nichts mit einem konkreten Arzneimittel zu tun haben. Hier sieht sich die ABDA in Bedrängnis, seit das bayerische Gesundheitsministerium den Vertrag der Apotheker mit der AOK zur Schwangerenberatung gekippt hat. Die bisher im Sozialgesetzbuch (SGB V) vorgesehen Möglichkeiten – zuletzt erweitert mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) – seien aber zu sehr ans Arzneimittel oder aber an die Beteiligung anderer Leistungserbringer geknüpft. Die ABDA wünscht sich daher eine Öffnungsklausel für Verträge über „pharmazeutische Dienstleistungen“.

Mit dem Verband der privaten Krankenversicherung (PKV) ist sich die ABDA schließlich einig, dass auch bei Privatrezepten die Aut-idem-Regelung endlich geändert werden muss. Ärzte sollten bei der Verordnung die Möglichkeit des Austauschs bewusst ausschließen müssen; die Apothekermitarbeiter sollen dann unter verschiedenen Herstellern auswählen können. Näheres soll vertraglich geregelt werden, dabei sollen auch Versorgungsziele vereinbart werden.

Versorgungsziele würden die Apotheker gerne auch mit den Kassen vereinbaren – sehen aber ihren Handlungsspielraum durch die gesetzliche Importquote eingeschränkt. „Importarzneimittel sind nicht per se die preisgünstigsten Arzneimittel“, moniert die ABDA. Die bevorzugte Behandlung schränke den Handlungsspielraum der Partner des Rahmenvertrages nach ein, „Regelungen zur Auswahl von Arzneimitteln zu treffen, die einerseits im Interesse der Versichertengemeinschaft wirtschaftlich sind, andererseits aber die Abgabe preisgünstiger Arzneimittel in der Apotheke vereinfachen und damit insgesamt wirksamer machen“.

Ansonsten werden in der Stellungnahme verschiedene operative Themen angesprochen: Um Retaxationen zu vermeiden, sollten weitere Maßnahmen zur Vermeidung von Formfehlern bei der Verordnung umgesetzt werden. „Ärztliche Verschreibungen entsprechen nicht immer den Anforderungen der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) und der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV), wodurch sich häufig Auseinandersetzungen zwischen Apotheken und gesetzlichen Krankenkassen ergeben.“

Dies behindere den Ablauf der Arzneimittelversorgung, da die Apotheken betroffene Verordnungen an Ärzte zurückschicken müssten oder zumindest wegen zu klärender Rückfragen die Patienten nicht sofort versorgen könnten. Daher soll eine Regelung verabschiedet werden, nach der „die für die Verordnung von Arzneimitteln genutzten elektronischen Programme sicherstellen, dass die nach AMVV und BtMVV erforderlichen Angaben bei der Erstellung der Verordnung vollständig aufgebracht werden“.

Wie die Hersteller sollten auch die Apotheken außerdem ausreichend Zeit bekommen, sich auf neue Rabattverträge vorzubereiten. „Während der Übergangsfrist zugunsten der pharmazeutischen Unternehmer darf es keine Austauschpflicht der Apotheke geben, da diese keine Garantie hat, in ausreichender Menge vom Ausschreibungsgewinner beliefert zu werden“, heißt es in der Stellungnahme.

Es sei nicht sachgerecht, der Apotheke im Übergangszeitraum „eine Austauschpflicht aufzubürden“, für die der Hersteller seine Lieferfähigkeit nicht gewährleisten müsse. „Dies führt zudem wegen potentieller Streitigkeiten zwischen Krankenkassen und Apotheken über die Austauschverpflichtungen zu erhöhter Rechtsunsicherheit.“

Zusätzlich wird vorgeschlagen, dass die Kassen pro Wirkstoff mindestens zwei Herstellern den Zuschlag erteilen müssen: „Im Ergebnis könnten Sparpotentiale weiter gehoben werden, die Versorgung der Patienten gesichert und unnötiger Aufwand in den Apotheken beim Auftreten von Lieferengpässen vermieden werden.“

Korrekturbedarf sieht die ABDA auch bei der rückwirkenden Gültigkeit der Erstattungsbeträge für neue Arzneimittel. Hier drohe Apotheken und Großhändlern ansonsten ein nachträglicher Eingriff in ihre Handelsspannen. Dies sei nicht das Ziel des Gesetzes und – gerade mit Blick auf die Zuzahlung der Versicherten – „faktisch überhaupt nicht und im Übrigen allenfalls mit allerhöchstem und wirtschaftlich nichtvertretbarem Aufwand durchführbar“.

Die Zuschläge dienten auch der Vorfinanzierung von Arzneimitteln und müssten sich demzufolge an dem Einkaufspreis ausrichten, der zum Zeitpunkt der Abgabe des Arzneimittels tatsächlich zu zahlen gewesen sei, schreibt die ABDA. Entsprechend wird vorgeschlagen, das formale Inkrafttreten der Erstattungsbeträge nicht zu ändern und stattdessen einen bilateralen Ausgleich der Differenz alleine zwischen Hersteller und Kasse vorzusehen.

Um Lieferengpässe zu vermeiden, sollen auch die Krankenhausapotheken einen Belieferungsanspruch gegenüber den Herstellern bekommen. Dieser gilt bislang nur für den Großhandel, Kliniken kauften aber zu 95 Prozent direkt ein, schreibt die ABDA. Außerdem sollen nicht nur Klinikapotheken Einzelimporte ohne ärztliche Verordnung bestellen können, sondern auch Notfallsdepots.

Schließlich geht es um die Lieferung von Abrechnungsdaten an die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen). Hier hatte es zuletzt Streit zwischen dem Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (ZI) und der Gesellschaft für zentrales Datenmanagement und Statistik im Gesundheitswesen (GDSG) gegeben, die die großen Apothekenrechenzentren vertritt. Daher soll eine angemessene Honorierung gesetzlich festgelegt werden. In ihrer Stellungnahme zum GKV-VSG hatte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) vor einem Jahr sogar gefordert, dass die Rechenzentren die Daten unentgeltlich übermitteln sollen. Aktuell fordert die KBV auch nicht anonymisierte Daten.

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