Streit um Händlernamen

Pharma verpflichtet

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Berlin -

Händler und Unternehmen dürfen sich nicht als „Apotheke“ bezeichnen, sofern sie nicht offensichtlich außerhalb der Gesundheitsbranche aktiv sind – wie die Eckkneipe Alte Apotheke. Dazu gibt es schon eine Reihe von Urteilen. Das Landgericht Koblenz hat jetzt allerdings entschieden, dass ein Unternehmen nicht unbedingt Arzneimittel verkaufen muss, um den Namenszusatz „-pharma“ zu führen. Die Wettbewerbszentrale ist mit ihrer Klage gegen Adrexpharma gescheitert.

Adrexpharma ist ein noch sehr junges Unternehmen: Im März 2018 erfolgte der Eintrag im Handelsregister, Tätigkeiten sind demnach der internationale Vertrieb von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Kosmetika und Nahrungsergänzungsmitteln, insbesondere von Cannabis-Präparaten. Doch zunächst bot die Firma nur CBD-Öle und Kapseln, die als Nahrungsergänzungsmittel klassifiziert sind. Die Unsicherheit und Uneinigkeit bezüglich der Rechtslage bei der Einordnung solcher Produkte ist nach wie vor groß.

Die Wettbewerbszentrale mahnte das Unternehmen ab. Der Vorwurf: Der Name Adrexpharma erwecke bei Verbrauchern den Eindruck, das Sortiment des Unternehmens bestehe im Wesentlichen aus pharmazeutischen Produkten – also Arzneimitteln. Damit sei die Vorstellung verbunden, die vertriebenen Produkte würden sich hinsichtlich der durchgeführten Kontrollen sowie der therapeutischen Wirkung von Lebensmitteln unterscheiden. Da es sich allerdings lediglich um Nahrungsergänzungsmittel handele, sei die Bezeichnung irreführend, monierte die Wettbewerbszentrale.

Adrexpharma überzeugte das Gericht vor allem mit den eigenen Lizenzen: Neben der Großhandelserlaubnis verfügt die Firma über eine Einfuhrerlaubnis für Arzneimittel, die Cannabisblüten als Arzneimittel umfasst. Dass Adrexpharma damit noch nicht handelt, sei den Lieferengpässen Ende 2018 geschuldet gewesen. Dafür wurde dem Unternehmen im Juli 2019 vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Erlaubnis zum Umgang mit Betäubungsmittel (BtM) erteilt.

Damit vermochte das Unternehmen des Landgericht Koblenz zu überzeugen. Zwar könne man bei dem Namensbestandteil „pharma“ erwarten, dass das Unternehmen zumindest auch mit pharmazeutischen Produkten handele. Ein durchschnittlich informierter Verbraucher gehe dabei aber nicht von der Legaldefinition eines Arzneimittels aus, sondern benutze den Begriff als Synonym für Medikamente in dem Sinne. „dass es sich um Stoffe oder Stoffgemische handelt, die Krankheiten oder Schmerzen verhüten, lindern oder eliminieren sollen“. Medizinischer Cannabis könne in diesem Sinne als pharmazeutisches Produkt verstanden werden.

Die Richter sind außerdem überzeugt davon, dass Adrexpharma zumindest beabsichtigt, mit medizinischem Cannabis und Dronabinol zu handeln. Ansonsten hätte das Unternehmen kaum den aufwendigen und langwierigen Genehmigungsprozessen auf sich genommen. Mit Rechnungen aus dem September 2019 habe Adrexpharma zudem belegt, dass nunmehr tatsächlich auch mit medizinischen Cannabisblüten Handel getrieben werde. Die Kammer sah keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei – wie von der Wettbewerbszentrale ins Spiel gebracht – um Scheinrechnungen handeln könne.

Ebenfalls nicht irreführend fanden die Richter, dass das Unternehmen auch andere Produkte vertreibt. Verbraucher würden mit dem Wort „pharma“ nicht verbinden, dass das Sortiment im Wesentlichen oder gar ausschließlich aus pharmazeutischen Produkten bestehe. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, die Wettbewerbszentrale kann noch Beschwerde einlegen.

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