Keine Rabatte und Skonti auf den 70-Cent-Festzuschlag der Großhandelsspanne: Mit Blick auf die Anhörung des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) im Gesundheitsausschuss des Bundestages fordert der Großhandelsverband Phagro noch einmal nachdrücklich eine rechtssichere Begrenzung von Rabatten und Skonti allein auf den prozentualen Zuschlag. „Bislang erreicht der vorliegende Gesetzentwurf nicht das Ziel einer unmissverständlichen Festschreibung des Festzuschlags“, kritisiert der Phagro-Vorsitzende Dr. Thomas Trümper.
Hintergrund: Mit dem TSVG soll klargestellt werden, dass der Festzuschlag von 70 Cent, den der Großhandel bei jedem Arzneimittel auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers aufschlagen muss, zwingend als Mindestvergütung beim pharmazeutischen Großhandel verbleibt, so wie dies auch beim Festzuschlag der Apothekenvergütung der Fall ist. Für Rabatte an Apotheken soll nur noch der Vergütungsanteil zur Verfügung stehen, der sich aus dem prozentualen Aufschlag von 3,15 Prozent ergebe.
Ziel der Sicherung des Festzuschlages ist es laut Phagro, dem vollversorgenden Großhandel eine ausreichende Vergütung zu gewähren. Denn nur dann könne er die vom Gesetzgeber vorgeschriebene angemessene und flächendeckende Belieferung der Apotheken mit allen benötigten Arzneimitteln auch sicherstellen. Diese Zielsetzung werde jedoch durch die vorliegende Gesetzesbegründung des TSVG konterkariert: Handelsübliche Skonti könnten danach zulasten des Festzuschlages gewährt werden.
„Damit bleibt die bisherige Rechtsunsicherheit bestehen, die sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 2017 ergibt“, so Trümper. In diesem Urteil hatte das Gericht konstatiert, dass der bisherige Wortlaut der AMPreisV das Ziel einer erforderlichen Mindestvergütung für den pharmazeutischen Großhandel nicht wiedergibt. „Weitere gerichtliche Verfahren zum Rahmen der Großhandelsspanne sind damit vorprogrammiert“, warnt Trümper.
Der Verband fordert deshalb eine eindeutige Klarstellung, dass der pharmazeutische Großhandel Rabatte und Skonti gewähren darf, jedoch nur im Rahmen des prozentualen Zuschlags. Solch eine Beschränkung erscheine angemessen, wenn man bedenke, dass sowohl Einkaufs- als auch Verkaufspreise von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln vom Gesetzgeber festgelegt seien und der Markt damit bereits stark reguliert sei.
Fragen nach dem Willen des Gesetzgebers wirft nämlich die Begründung im TSVG-Gesetzesentwurf auf. Wörtlich heißt es: „Durch die Änderung wird jetzt eindeutig klargestellt, dass der Großhandel den Festzuschlag von 70 Cent auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers zwingend aufschlagen muss. Nur so kann das mit dem Festzuschlag bezweckte Ziel erreicht werden.“ Und dann: „Rabatte und die im Handel allgemein üblichen Skonti können nur auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers und Rabatte nur im Rahmen des prozentualen Zuschlags gewährt werden.“
Man kann das so verstehen, dass Rabatte auf den variablen Teil der Großhandelsmarge beschränkt sind und Skonti gegenüber Apotheken weiterhin erlaubt. Das erscheint auch die logische Lesart im Sinne des Gesetzgebers zu sein. In der Branche wird dennoch über diesen doppelten Bezug spekuliert, von einer Verschlechterung gegenüber der Formulierung im Referentenentwurf ist die Rede. Dort hatte es geheißen: „Durch die Änderung wird klargestellt, dass der Großhandel den Festzuschlag von 70 Cent auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers zwingend aufschlagen muss und auf diesen Betrag keine Rabatte oder Skonti gewähren kann.“
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