Pflegehilfsmittel: Versichertenerklärung aushändigen Alexandra Negt, 07.02.2022 08:02 Uhr
Zur Versorgung mit Pflegehilfsmitteln wird kein Rezept benötigt. Der/die Anspruchsberechtige/r bestellt die Artikel einfach in der Apotheke. Aktuell beanstanden die Pflegekassen, dass Patient:innen mehrfach versorgt werden und Desinfektionsmittel, Masken & Co. über verschiedene Apotheken beziehen. Damit Apotheken auf der sicheren Seite sind, empfiehlt der Landesapothekerverband (LAV) Sachsen-Anhalt die Aushändigung einer Versichertenerklärung.
Pflegebedürftige haben einen monatlichen Anspruch von 40 Euro für die Beschaffung von zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln. Die Pflegekassen beanstanden nun vermehrt, dass es zur Mehrfachversorgung der Patient:innen durch mehrere Leistungserbringer kommt. Die Apotheke selbst hat keine Möglichkeit zu kontrollieren, ob der/die Pflegebedürftige bereits mit Desinfektionsmitteln, Masken & Co. versorgt wurde. Es besteht nur der Anspruch auf die einmalige Versorgung mit Artikeln bis zu einem Betrag von 40 Euro.
Wie soll die Apotheke die korrekte Versorgung sicherstellen?
Nun stellt sich für die Apotheke die Frage, wie sichergestellt werden kann, dass der/die Kund:in noch nicht durch eine andere Offizin mit Pflegehilfsmitteln versorgt wurde. Der LAV Sachsen-Anhalt empfiehlt die Aushändigung einer Versichertenerklärung. In dieser soll der/die Anspruchsberechtigte/r unterschreiben, dass darüber informiert wurde, dass nur einmalig 40 Euro für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel geltend gemacht werden können und durch Mehrfach- oder Überversorgung entstehende Differenzbeträge an die Apotheke gezahlt werden müssen. Mit der Unterschrift bestätigt der/die Anspruchsberechtigte/r, dass er/sie für die Kosten, die bei Inanspruchnahme mehrerer Leistungserbringer oder Überschreitung des Höchstbetrages entstehen, aufkommt.
Zu den Produktgruppen, die im Rahmen der Pflegehilfsmittelpauschale übernommen werden, gehören:
- Aufsaugende Bettschutzeinlagen
- Fingerlinge
- Einmalhandschuhe
- Mundschutz
- Schutzschürzen (Einmalgebrauch)
- Schutzschürzen (wiederverwendbar)
- Händedesinfektionsmittel
- Flächendesinfektionsmittel
Übrigens: Um die Sicherung der Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zum verbrauch zu gewährleisten, können Apotheken die Preise für die Produktgruppe 54 weiterhin frei kalkulieren. Die Regelung wurde vom GKV-Spitzenverband in die aktualisierten Empfehlungen zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung während der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 aufgenommen. Apotheken können die Preise bis Ende März frei kalkulieren.