Wundbehandlung

Pflasterstreit: Hecken klagt gegen Spahn

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Berlin -

Im Streit um die Versorgung mit Wundmitteln klagt jetzt der Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), Josef Hecken, gegen Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU). In der Sache geht es um die Abgrenzung von Verbandmitteln und sonstigen Produkten zur Wundbehandlung. Der G-BA hatte aus Sicht des Bundesgesundheitsministerium (BMG) eine zu enge Definition gezogen. Das hatte das Ministerium beanstandet. Aber Hecken will nicht klein bei geben und zieht jetzt gegen Spahns Haus vor Gericht.

„Der G-BA wird zur Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen Rechtsmittel gegen die Teilbeanstandung des BMG einlegen und hat zudem entschieden, weder den Beschluss vom 19. April 2018 zu ändern noch zu veröffentlichen“, teilte Hecken mit. Die Beanstandung des BMG bezog sich auf die Konkretisierung der Abgrenzung von Verbandmitteln zu den sonstigen Produkten zur Wundbehandlung.

Damit bleibt der G-BA bei seiner Auffassung, dass es für die Bestimmung der Hauptwirkung als Verbandmittel nicht belanglos ist, „ob und welche konkreten Wirkungen ein Produkt neben dem Bedecken und/oder Aufsaugen entfaltet, um es als ‚sonstiges Produkt zur Wundbehandlung‘ einer Bewertung des Nutzens für die Patienten unterziehen zu könne“.

GKV-Patienten haben laut Leistungskatalog Anspruch auf die Versorgung mit Verbandmitteln. Mit dem neuen Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG) hatte der Gesetzgeber den Anspruch durch eine Definition des Verbandmittel-Begriffes konkretisiert. Verbandmittel sind danach Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder beides zu erfüllen. Darunter fallen auch Verbandmittel, wenn sie ergänzend eine Wunde feucht halten. Erfasst sind auch Mittel, die zur individuellen Erstellung von einmaligen Verbänden an Körperteilen ohne offene Wunden verwendet werden können, um Körperteile zu stabilisieren, zu immobilisieren oder zu komprimieren.

Der G-BA wurde vom Gesetzgeber beauftragt, bis zum 30. April 2018 Näheres zur Abgrenzung dieser Verbandmittel von „sonstigen Produkten der Wundbehandlung“ zu regeln. Letztere sind keine Verbandmittel und deswegen nicht von vornherein durch die Ärzte verordnungsfähig. Sie sind nur dann eine GKV-Leistung, wenn sie vom G-BA als medizinisch notwendig eingestuft werden.

Die vom G-BA getroffen Definition war dem BMG allerdings zu eng gefasst. In einem Schreiben an Hecken teilte BMG-Ministerialdirektor Dr. Ulrich Orlowski mit, die vorgenommene „Eingrenzung des Verbandmittelbegriffs auf Produkte, deren ergänzende Eigenschaft ausschließlich auf physikalischem Weg erreicht wird, steht dem Gesetzestext entgegen“. Durch die Definition der therapeutischen Wirkung werde der Verbandmittelbegriff enger gefasst, als es der Gesetzgeber in Gesetzeswortlaut und -begründung vorgesehen habe.

Eine vollständige Ausgrenzung von Verbandmitteln mit ergänzenden, nicht physikalischen therapeutischen Wirkungen auf die Wundheilung könne weder dem Gesetzestext selbst, noch dem Willen des Gesetzgebers entnommen werden. Durch die Abgrenzung der therapeutischen Wirkung seien auch Gegenstände, die antimikrobiell im Sinne einer bakteriziden/bakteriostatischen, auf pharmakologische Wirkungen basierenden Eigenschaft wirkten, kein Verbandmittel mehr und folglich grundsätzlich nicht verordnungsfähig, kritisierte das BMG. Gemeint sind damit beispielsweise Silberauflagen oder jodhaltige Produkte. Jetzt müssen die Richter den „Pflasterstreit“ enscheiden.

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