Petitionsausschuss: Kassen sollen bei Werbung sparen Carolin Ciulli, 12.10.2022 15:10 Uhr
Die gesetzlichen Krankenkassen sollen nach Auffassung des Petitionsausschusses weniger Beitragsmittel für Werbung ausgeben. Die Petition vom Januar 2021 hatte zum Ziel, „dass den gesetzlichen Krankenkassen jegliche Art von Werbung, insbesondere teure TV-Werbung und Werbung in Fußballstadien, untersagt wird“.
In einer heutigen Sitzung verabschiedeten die Abgeordneten einstimmig die Beschlussempfehlung an den Bundestag, eine dahingehende Petition dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) als Material zu überweisen, „soweit es um die weitere Begrenzung der Verwendung von Beitragsmitteln für Werbemaßnahmen und Werbegeschenke geht“, und das Petitionsverfahren „im Übrigen abzuschließen“.
In der Krankenversicherung bestehe Versicherungspflicht, heißt es in der Petition. Ein Versicherter, der aufgrund von Werbung die gesetzliche Krankenkasse wechselt, fehle dafür seiner bisherigen Krankenkasse. „Es ist also ein Nullsummenspiel“, so der Petent. Die Kosten für Werbung würden der Versichertengemeinschaft aufgebürdet und müssten über die Beiträge getragen werden. Wenn eine Krankenkasse TV-Werbung mache, zahlten das über den Kostenausgleich zwischen den Krankenkassen sogar die Beitragszahler der anderen Krankenkassen mit. Nicht zuletzt fehlten die Werbemittel im Gesundheitswesen, heißt es in der Vorlage.
In der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung schreibt der Petitionsausschuss unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des BMG: Der Wettbewerb der Krankenkassen diene dem Ziel, „das Leistungsangebot und die Qualität der Leistungen zu verbessern sowie die Wirtschaftlichkeit der Versorgung zu erhöhen“. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Krankenkassen nicht nur die gesetzlich geregelten Pflichtleistungen, sondern in einem gewissen Umfang auch freiwillige Leistungen – wie beispielsweise die Kostenübernahme für gesundheitsfördernde Kurse, professionelle Zahnreinigungen oder bestimmte medizinische Vorsorgeleistungen – anbieten können.
Werbemaßnahmen mit Grenzen
Mit dem Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung seien erstmals die grundsätzlichen Zwecke und Schranken des Wettbewerbs der Krankenkassen untereinander gesetzlich festgeschrieben worden, heißt es weiter. Die Werbung um Mitglieder und für die Leistungen der Krankenkassen sei danach als Mittel des Wettbewerbs „ausdrücklich erlaubt“. Werbemaßnahmen der Krankenkassen seien jedoch nur in bestimmten Grenzen zulässig. So müsse dabei unter anderem die sachbezogene Information der Versicherten im Vordergrund stehen, schreiben die Abgeordneten.
Um eine einheitliche aufsichtsrechtliche Handhabung im Bereich wettbewerbsrelevanter Maßnahmen sicherzustellen, hätten sich die Aufsichtsbehörden der GKV auf sogenannte „Gemeinsame Wettbewerbsgrundsätze“ verständigt. Für eine Änderung der geltenden Rechtslage im Sinne eines vollständigen Werbeverbots für Krankenkassen ist aus Sicht des Petitionsausschusses aber kein Raum. Gleichwohl hätten die Regierungsparteien in ihrem Koalitionsvertrag für die laufende Legislaturperiode ausdrücklich vereinbart, „zugunsten verstärkter Prävention und Gesundheitsförderung die Möglichkeiten der Krankenkassen, Beitragsmittel für Werbemaßnahmen und Werbegeschenke zu verwenden, zu begrenzen“, heißt es in der Beschlussempfehlung.