Bundesgesundheitsminister Jens Spahn will die niedergelassenen Ärzte per Gesetz zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung zwingen. Damit sollen Schadensersatzansprüchen von Patienten bei Behandlungsfehlern abgesichert werden. Bisher ist die Versicherungspflicht nur im Berufsrecht der Ärzte geregelt. Das hält Spahn nicht länger für ausreichend. Die Gesetzesänderung ist enthalten im Entwurf des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – (GVWG). Auf die Versicherungswirtschaft wartet ein neues Geschäft.
„Um die Realisierbarkeit von Schadenersatzansprüchen und Regressforderungen in Fällen von Behandlungsfehlern zu stärken, sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer künftig auch vertragsarztrechtlich verpflichtet, sich ausreichend gegen die sich aus der Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren zu versichern“, heißt es im Gesetzentwurf. Ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlungsfehler könnten lebenslange und kostenintensive medizinische Behandlungen sowie weitere Ansprüche der Geschädigten zum Beispiel auf Schmerzensgeld, Ersatz von Verdienstausfall, Renten- und Unterhaltsleistungen nach sich ziehen. Der Bundesrechnungshof sei zu der Feststellung gelangt, dass Vertragsärzte teilweise keine oder nur eine unzureichende Haftpflichtversicherung hatten.
Zwar seien Ärzte bereits jetzt über die Kammer- oder Heilberufsgesetze der Länder sowie die Berufsordnungen verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern. Von den für Ärzte zuständigen Kammern sei bekannt, dass allerdings nur in wenigen Kammerbezirken die Beibringung eines Versicherungsnachweises vorgeschrieben sei. Eine tatsächliche Überprüfung des Versicherungsschutzes finde in den überwiegenden Kammerbezirken nur anlassbezogen beziehungsweise stichprobenartig, nicht jedoch in einem standardisierten Verfahren statt. Die meisten Kammern erhielten auch keine Meldungen, wenn Ärzte, Zahnärzte sowie Psychotherapeuten von Beginn an keine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hätten.
Mit der Gesetzesänderung will Spahn verhindern, dass aufgrund von Behandlungsfehlern entstandene Schadenersatzansprüche der Versicherten „aufgrund fehlenden Haftpflichtversicherungsschutzes und Zahlungsunfähigkeit von Vertragsärzten ins Leere laufen“. Daher werde neben der bisher allein im Berufsrecht verankerten Berufshaftpflichtversicherungspflicht nunmehr eine entsprechende Pflicht statuiert.
Um einen dem Zweck der Regelung gerecht werdenden Schutz sicherzustellen, ist die Festlegung einer Mindestversicherungssumme erforderlich. Diese beträgt drei Millionen Euro für Personen- und Sachschäden für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden dürfen nicht weiter als auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
Liegt kein ausreichender Versicherungsschutz vor, müssen die Zulassungsausschüsse das Ruhen der Zulassungen von Vertragsärzten, Vertragspsychotherapeuten sowie medizinischen Versorgungszentren anordnen. Die bereits an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Psychotherapeuten sind durch die Zulassungsausschüsse innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten der Regelung zu informieren und zugleich erstmalig flächendeckend zur Vorlage eines ausreichenden Versicherungsnachweises aufzufordern.
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