Patientenschutz

Patientenverfügung: BGH präzisiert Anforderungen

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Karlsruhe -

In einer Patientenverfügung können Menschen festlegen, wie lange und wie sie am Ende ihres Lebens behandelt werden wollen – dabei müssen sie nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aber möglichst konkret sein. Nur zu sagen, dass „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ gewünscht sind, reicht zum Beispiel nicht aus, wie aus einem nun veröffentlichten Beschluss der Karlsruher Richter hervorgeht. Bindend seien die Festlegungen nur dann, wenn einzelne ärztliche Maßnahmen genannt oder Krankheiten und Behandlungssituationen klar genug beschrieben würden.

Mit der Entscheidung geht ein Streit unter drei Töchtern über den richtigen Umgang mit der pflegebedürftigen Mutter weiter. Die 1941 geborene Frau wird seit einem Hirnschlag über eine Magensonde ernährt und kann nicht mehr sprechen.

In gleich zwei Patientenverfügungen hatte sie sich für den Fall eines schweren Gehirnschadens gegen „lebensverlängernde Maßnahmen“ ausgesprochen und einer ihrer Töchter die Vollmacht zur Durchsetzung erteilt. Diese Frau ist der Ansicht, dass ein Ende der künstlichen Ernährung nicht dem Willen der Mutter entspricht. Ihre beiden Schwestern sehen das anders.

Nach Auffassung der BGH-Richter lässt sich aus den Verfügungen kein Sterbewunsch ableiten. Das Landgericht im baden-württembergischen Mosbach muss nun aber prüfen, ob die Patientin in der Vergangenheit womöglich Dinge gesagt hat, die auf einen solchen Wunsch hindeuten.

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