Gesetzesentwurf

Patientenverfügung 2.0

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In der jahrelangen Debatte über die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen gibt es jetzt einen zweiten konkreten Gesetzesvorschlag. Nach längerer interner Abstimmung einigte sich eine Gruppe von Abgeordneten - darunter der stellvertretende Unions-Fraktionschef Wolfgang Bosbach (CDU) und Bundestags-Vizepräsidentin Katrin Göring-Eckardt (Grüne) - auf einen gemeinsamen Vorschlag zur Regelung dieser ethisch schwierigen Frage. Der Vorschlag unterscheidet für den Grad der Verbindlichkeit danach, ob die Verfügungen nach Beratung durch einen Arzt und einen Notar abgefasst wurden oder nicht.

Der Entwurf soll noch in diesem Jahr im Bundestag erstmals beraten werden. Er steht in Konkurrenz zu einem Gruppenantrag von rund 200 Abgeordneten um die SPD-Abgeordneten Fritz Rudolf Körper und Joachim Stünker, der bereits im Juni vom Parlament diskutiert wurde und eine weitergehende Verbindlichkeit der Verfügungen festschreibt. Mit einer endgültigen Beratung über beide Anträge ist Anfang kommenden Jahres zu rechnen. Der neue Gesetzentwurf soll kommende Woche in Berlin vorgestellt werden.

Über Patientenverfügungen können Menschen unter anderem anordnen, in welchen Fällen sie keine medizinische Behandlung mehr wollen. In dem Streit geht es vor allem um die Frage, ob vorab gegebene Behandlungs-Anordnungen eines Patienten für den Fall, dass er beispielsweise im Koma liegt, stets verbindlich sein sollen.

Nach Schätzungen sollen in Deutschland bis zu zehn Millionen Patientenverfügungen abgegeben worden sein. Die derzeitige Rechtslage gilt als unsicher, weil Entscheidungen des Bundesgerichtshofs unterschiedlich ausgelegt werden. Nach dem Gesetzentwurf der Gruppe um Bosbach und Göring-Eckardt sollen Behandlungsabbrüche nur mit Hilfe einer besonders qualifizierten Patientenverfügung verbindlich angeordnet werden dürfen. Der Patient muss vor der Verfügung von einem Arzt umfassend aufgeklärt worden sein. Diese Aufklärung muss dokumentiert und die Verfügung von einem Notar dokumentiert werden. Sie ist nur dann voll gültig, wenn sie vor dem Ernstfall nicht älter als fünf Jahre ist.

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