Anruf nur nach Einwilligung

Patientenschützer: Kassen dürfen Kranke nicht bedrängen APOTHEKE ADHOC, 25.05.2021 14:42 Uhr

Patientenschützer informieren: Krankenkassen dürfen im Krankheitsfall nur nach Einwilligung des Versicherten telefonisch Kontakt aufnehmen. Foto: chainarong06/shutterstock.com
Berlin - 

Krankenkassen dürfen ihre Versicherten im Krankheitsfall nur anrufen, wenn diese ausdrücklich zugestimmt haben. Darauf verweist die Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) unter Bezugnahme auf Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) hin. Demnach fühlen sich Versicherte häufig von ihrer Kasse bedrängt, sobald es um Krankengeld geht.

Immer wieder würden Versicherte, die Krankengeld beziehen, ungebeten von ihrer Kasse angerufen und zu ihrer Krankheit befragt, so die UPD. Das BAS weise nun einem Rundschreiben aber darauf hin, dass die telefonische Kontaktaufnahme nur mit Einwilligung der Versicherten zulässig sei. Anlass für das Schreiben der Aufsichtsbehörde seien Beschwerden von Versicherten über Anrufe im Rahmen der Beratung zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gewesen – das sogenannte Krankengeldfallmanagement. „Die Versicherten empfanden die Anrufe der Krankenkassen als unzulässige Einflussnahme“, so die UPD.

Die Patientenhilfe rät Versicherten, nur schriftlich mit der Krankenkasse zu kommunizieren. „Wichtig ist auch zu wissen, dass die Versicherten ihre Einwilligung immer widerrufen können. Dies darf keine negativen Folgen für die Versicherten haben, wie auch das BAS noch einmal ausdrücklich klargestellt hat“, so Heike Morris, juristische Leiterin der UPD.

Die Beratung im Krankengeldfallmanagement sei für Versicherte grundsätzlich freiwillig, betont die UPD weiter. Krankenkassen benötigten dafür zwingend eine schriftliche oder elektronische Einwilligung. Darüber müssten sie Versicherte vorab schriftlich informieren. Allenfalls zur Ankündigung in diesem Zusammenhang dürften sie ihre Versicherten telefonisch kontaktieren.

Die Kassen müssten zudem zwischen Krankengeldfallmanagement und Prüfung des Krankengeldantrags unterscheiden. „Prüft die Krankenkasse die Voraussetzungen für den Krankengeldantrag, muss sie hierfür den Medizinischen Dienst einschalten“, erklärt die UPD. An dieser Stelle ende das Krankengeldfallmanagement. Bei der Prüfung des Krankengeldantrags müssen die Versicherten laut UPD aktiv mitwirken, etwa durch die Beantwortung von Fragen zu ihrer Arbeitsunfähigkeit. „Sie müssen zum Beispiel ihren Arbeitsplatz beschreiben, einen Rehabilitationsantrag stellen oder dem Arzt eine Anfrage übermitteln“, so die UPD.

Geschäftsführer Thorben Krumwiede begrüßt den Vorschlag des BAS, in diesen Fällen ebenfalls das Einverständnis der Versicherten für telefonische Anfragen einzuholen. „Vielen Ratsuchenden wäre damit geholfen, wenn die Krankenkassen Versicherte nur noch schriftlich kontaktieren.“ Insbesondere bei Versicherten mit Diagnosen im psychotherapeutischen Bereich sollten Krankenkassen jegliche Anrufe vermeiden. „Nach unserer Erfahrung fühlen sich gerade psychisch belastete Ratsuchende von solchen Anrufen bedrängt“, so Krumwiede. „Wir hoffen, dass der klare Hinweis auf fehlerhaftes Vorgehen bei den Krankenkassen Wirkung zeigt.“