Parkplätze richtig versteuern APOTHEKE ADHOC, 05.11.2022 09:10 Uhr
Ausreichend Parkplätze sind nicht nur für die Kund:innen einer Apotheke ein wichtiges Kriterium, auch in den Teams ist die Parksituation Thema. Inhaber:innen können ihre Angestellten unterstützten. Dabei gibt es aber einiges zu beachten. Die Steuerberatungsgesellschaft Treuhand Hannover hat typische Fälle durchgespielt und beantwortet die steuerrechtlichen Fragen.
Fall 1: Arbeitgeber erstattet die Parkgebühren
Zunächst gilt: Arbeitnehmer:innen können eigene Parkgebühren nicht als Werbungskosten absetzen, weil sie bereits mit der Entfernungspauschale abgegolten sind. Erstattet der Arbeitgeber die Parkgebühren, handelt es sich um steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn, auch der Arbeitgeber darf die Vorsteuer nicht abziehen. Parkgebühren aufgrund einer Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers sind dagegen steuer- und beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Fall 2: Arbeitgeber stellt Parkmöglichkeiten
Die kostenlose Überlassung von Parkraum in der Nähe zum Betrieb des Arbeitgebers stellt keinen steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn dar. Es handelt sich um eine Sachleistung zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.
Die Parkflächen müssen sich nicht im Eigentum des Arbeitgebers befinden. Auch wenn er Stellplätze anmietet und diese seinen Arbeitnehmern kostenlos zur Verfügung stellt, ergibt sich kein steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Allerdings muss der Parkplatz zusätzlich zur Verfügung gestellt werden. Denn eine Gehaltsumwandlung zugunsten von Leistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erkenne das Finanzamt nicht an, so die Treuhand.
In diesem Fall ergeben sich für den Apothekeninhaber steuerliche Vorteile. Die gemieteten Parkplätze sind eine Leistung für das Unternehmen, Vorsteuerabzug gemäß § 15 UStG ist daher möglich.
Fall 3: Arbeitgeber stellt verbilligte Parkmöglichkeiten
Der Arbeitgeber trägt zunächst sämtliche Kosten selbst, verlangt von seinen Arbeitnehmern aber eine Kostenbeteiligung. Auch bei einer verbilligten Überlassung von Parkmöglichkeiten ist der Vorteil bei den Arbeitnehmern steuer- und beitragsfrei. Allerdings können sie die Eigenanteile wieder nicht als Werbungskosten absetzen. Der Arbeitgeber muss das von den Arbeitnehmern erhaltene Entgelt versteuern. Die Kostenbeteiligungen sind laut Treuhand als Betriebseinnahme zu erfassen und unterliegen der Umsatzsteuer.
Exkurs: Dienstwagen
Wenn der Arbeitnehmer einen Dienstwagen fährt, ist eine gestellte Parkmöglichkeit kein steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Und wenn der Arbeitnehmer selbst die Kosten für ein Parkticket trägt oder eine Garage anmietet, kann der Arbeitgeber diese Kosten steuer- und beitragsfrei erstatten.