Arzneimittel verstorbener Hospizbewohner sollen weiterhin entsorgt werden. Die Bundesregierung plant keine Ausnahmeregelung wie bei weiter verwendbaren Betäubungsmitteln. Die Sicherheit der Arzneimittel in den Einrichtungen könne nicht von Apothekern gewährleistet werden. Das Einsparpotenzial bei einer Weiterverwendung schätzt die Bundesregierung zudem als nicht relevant ein, heißt es in der Antwort auf eine entsprechende Kleine Anfrage der Grünen.
Nicht aufgebrauchte Medikamente müssen nach Arzneimittelgesetz (AMG) vernichtet werden. Eine Ausnahme bilden Betäubungsmittel, die nicht an einen bestimmten Patienten abgegeben wurden, sondern die ein Arzt im Hospiz verwahrt. Sie dürfen einem anderen Patienten des Heims verschrieben, an eine Apotheke zurückgegeben oder in den Notfallvorrat des Heims überführt werden.
Das Erzbistum Köln hatte im August kritisiert, dass allein in den zwölf Hospizen des Bistums jedes Jahr Arzneimittel im Wert von rund 159.000 Euro im Müll landeten. Bezogen auf ganz Nordrhein-Westfalen dürften die Summen bei mehr als 850.000 Euro liegen, so die Schätzung. Die Grünen hatten diese Kritik in ihrer Kleinen Anfrage an die Bundesregierung aufgegriffen und wollten wissen, was der Weiterverwendung von Medikamenten in Hospizen entgegenstehe.
Die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel sei laut AMG ausschließlich Kompetenz des Apothekers, antwortete die Bundesregierung. Es existiere weder ein Dispensierrecht für die verordneten Ärzte noch eine entsprechende Bevorratungs- und Abgabebefugnis für Einrichtungen. Die Apothekenpflicht und das Apothekenmonopol gewährleisteten laut Bundesregierung einen hohen Arzneimittelsicherheitsstandard.
Obwohl die Weiterverwendung von Medikamenten nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt sei, müsste die Apotheke auch bei erneuter Abgabe für die Qualität der zurückgenommenen Arzneimittel einstehen. Doch wie in Heimen und Hospizen mit gelieferten Medikamenten umgegangen werde, könne von der liefernden Apotheke nicht nachvollzogen werden, heißt es von der Bundesregierung. Die Arzneimittel in den Einrichtungen unterlägen keiner durchgängigen Kontrolle. Eine Beeinträchtigung der Qualität könne daher nicht ausgeschlossen werden.
Die Bundesregierung hat bislang keine validen Daten dazu erhoben, wie viele Arzneimittel in Hospizen vernichtet werden. Eine solche Erhebung sei auch nicht geplant. Im Verhältnis zu den Gesamtausgaben für Arzneimittel geht die Bundesregierung „nicht von einem relevanten Einsparpotenzial aus, das die Aufgabe bewährter Prinzipien der Arzneimittelversorgung rechtfertigen würde“.
Eine Erweiterung der Ausnahmeregelung, wie sie bereits für Betäubungsmittel gilt, sei somit nicht geplant. Die Ausnahme trage der besonderen Situation der Versorgung mit Betäubungsmitteln in Hospizen Rechnung und sei „nicht auf die Versorgung mit sonstigen Arzneimitteln in Einrichtungen übertragbar“, so die Bundesregierung.
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