Ist die Abda bereit, den Bund zu verklagen, wenn es hart auf hart kommt? Dieser Frage stellte sich heute Präsidentin Gabriele Regina Overwiening auf dem Wirtschaftsforum des Deutschen Apothekerverbands (DAV).
„Wir werden alles daran setzen, dass der Schutz der Bevölkerung erhalten bleibt. Wenn sich das Bundesgesundheitsministerium (BMG) auf den Weg macht und ein solches Gesetz verabschiedet wird, setzen wir alles daran, das aufzuhalten.“ Eine Klage in Absprache mit Juristen zu prüfen und durchzusetzen, schließt Overwiening auf keinen Fall aus.
Allerdings setzt die Abda-Präsidentin eher auf die Aktionen im Vorhinein. Das Handeln im Vorfeld solle aufzeigen, dass die Vorhaben gegen die Patientensicherheit sind.
Grundlage ist das Gutachten des ehemaligen Verfassungsrichters Professor Dr. Dr. Udo Di Fabio. Dieser beschäftigte sich mit der Frage: Gibt es ein Grundrecht auf die Anwesenheit einer Apothekerin oder eines Apothekers in der Apotheke? Möglicherweise, sagt Di Fabio. Denn der Schutz von Leib und Leben – auch im Zusammenhang mit der Gesundheits- und Arzneimittelversorgung – sei ein Verfassungsauftrag. Statt sich mit Pseudo-Apotheken aus der Verantwortung zu ziehen, sei der Staat verpflichtet, für auskömmliche Rahmenbedingungen zu sorgen, damit Apotheken die Patientinnen und Patienten so versorgen könnten, wie es von ihnen erwartet werde.
Dass die Präsenz einer Apothekerin oder eines Apothekers in der Apotheke den Schutz der Gesundheit gewährleisten kann, ist laut Di Fabio höchstrichterlich anerkannt, sowohl vom Bundesverfassungsgericht als auch vom Europäischen Gerichtshof (EuGH). Zwar müsse man dem Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum zugestehen, er dürfe dabei aber das Schutzziel „nicht ersichtlich verfehlen“.
Sollte Lauterbach seine Pläne durchsetzen, könnte die Sache juristisch geklärt werden. „Für Gerichte ist es sehr schwer zu bestimmen, welches Schutzniveau erforderlich ist und wann Maßnahmen des Gesetzgebers eingeschränkt werden müssen. Aber es ist möglich.“
Aus seiner Sicht könnten Patientinnen und Patienten die für sie relevante Frage klären lassen: „Warum finde ich in der Apotheke keinen Apotheker? Wo ist meine Beratung geblieben? Dann könnte ich eine Verfehlung des Schutzniveaus reklamieren.“
Aber auch die Apothekerinnen und Apotheker selbst könnten sich mit juristischen Mitteln wehren. „Denn sie halten ja offensichtlich dieses Leitbild nach ihrem Berufsverständnis, nach ihrem Berufsethos für geboten, um das zu erfüllen, was sie in Ausübung ihrer Berufsfreiheit erreichen wollen. Da reden wir nicht von einem Schutzanspruch.“
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