OTC-Ausnahmeliste

BSG: Mistel nur am Lebensende

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Berlin -

Krankenkassen müssen Mistelpräparate nur in Ausnahmefällen erstatten. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) bestätigt. Eine Krebspatientin war mit ihrer Klage gescheitert. Sie wollte die Kosten für das anthroposophische Arzneimittel Iscador M von ihrer Kasse erstattet bekommen. Die Vorinstanzen hatten ihre Klage bereits abgewiesen.

Das BSG bestätigte, dass die Patientin keinen Anspruch auf Iscador zur adjuvanten Krebstherapie hat. Apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel wie das Mistelpräparat seien von der Arzneimittelversorgung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB V) grundsätzlich ausgeschlossen, so die Richter.

Ausnahmen legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Arzneimittel-Richtlinie fest. Voraussetzung ist, dass die Arzneimittel als Therapiestandard gelten. Zwar sind Mistelpräparate sogar in der OTC-Ausnahmeliste aufgeführt, allerdings „nur in der palliativen Therapie von malignen Tumoren zur Verbesserung der Lebensqualität“. Diese Einschränkung gelte auch für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen, erklärten die Richter.

Schon 2004 hatte der G-BA anthroposophische Mistelpräparate in der kurativ-adjuvanten Krebsbehandlung aus dem GKV-Leistungskatalog gestrichen, da diese nicht als Therapiestandard anerkannt seien. Weil sich das Bundesgesundheitsministerium (BMG) schützend vor die Präparate stellte, ging der Fall vor Gericht.

Doch das BSG bestätigte 2011 den Ausschluss: Die Richter stellten klar, dass Homöopathika und Anthroposophika nur dann zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden können, wenn sie in der OTC-Ausnahmeliste aufgeführt sind. Damals ging es um das Mistelpräparat Helixor des gleichnamigen Herstellers. Vom G-BA gab es im April 2012 einen neuerlichen Beschluss: Nur in der palliativen Therapie dürfen anthroposophische Mistelpräparate zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden.

In dem aktuellen Verfahren ging es daher auch um die Legitimation des G-BA. Für das BSG war das allerdings keine Frage: Der G-BA verfüge „über eine hinreichende demokratische Legitimation, durch Richtlinien festzulegen, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können“.

Die Abverkäufe bei den Mistelpräparaten schrumpfen bereits seit Jahren. Laut Arzneiverordnungsreport sind die Verordnungen seit dem Höhepunkt mit 23 Millionen Tagesdosen (DDD) im Jahr 1999 um mehr als 80 Prozent zurückgegangen. 2014 wurden noch knapp vier Millionen DDD verordnet.

Vermutlich aus diesem Grund hat sich Weleda in diesem Jahr von Iscador verabschiedet. Den Vertrieb übernimmt seit November ein Tochterunternehmen des Herstellers, dem schweizerischen „Verein für Krebsforschung“. Iscador wurde im vergangenen Jahr knapp 43.000 Mal für Kassenpatienten verordnet, die Kosten für die Kassen beliefen sich auf 3,6 Millionen Euro. 2009 waren es noch 132.000 Verordnungen zu insgesamt 12,2 Millionen Euro. Hinzu kommen Umsätze mit Patienten, die das Präparat aus eigener Tasche zahlen.

Helixor ist das am zweithäufigsten verordnete Mistelpräparat. Das Medikament wurde 2014 knapp 29.000 Mal verordnet, die Kassen zahlten 3,1 Millionen Euro. Im Vergleich zum Vorjahr ist das ein Rückgang von 0,4 Prozent beim Absatz und ein Plus von 1 Prozent beim Umsatz. Damit steht Helixor besser da als Iscador mit einem Absatzrückgang von 9 Prozent und einem Umsatzminus von 4 Prozent.

Mit jeweils 1,4 Millionen DDD stehen Iscador und Helixor ähnlich gut da. An dritter Stelle folgt mit 630.000 DDD Lektinol von Meda. Auf dem letzten Platz liegt mit 520.000 DDD AbnobaViscum von Abnoba. Nicht im Arzneimittelreport aufgeführt ist Iscucin von Wala.

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