Krankenkassen müssen OTC-Arzneimittel nicht erstatten. Das Bundessozialgericht (BSG) entschied heute in letzter Instanz, dass der Ausschluss von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln aus der Erstattung der gesetzlichen Krankenversicherung rechtens ist. Der Ausschluss sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Grundgesetz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip vereinbar, urteilten die Richter.
Der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, dass nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel bereits vor dem OTC-Ausschluss zum 1. Januar 2004 in den Apotheken überwiegend ohne Rezept abgegeben worden seien, so das BSG. Zudem handele es sich um Arzneimittel im unteren Preisbereich von durchschnittlich weniger als elf Euro je Packung. Der Ausschluss aus der Leistungspflicht der GKV sei somit verfassungsrechtlich zumutbar.
Geklagt hatte ein Versicherter mit chronischer Bronchitis. Seine Ersatzkasse hatte ihm seit 1983 das OTC-Präparat Gelomyrtol forte erstattet - bis zum Wegfall der Erstattungspflicht 2004. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte das Präparat nicht in den Ausnahmekatalog aufgenommen. Die obersten Sozialrichter verneinten in ihrem Urteil den Anspruch des Klägers auf Erstattung des Arzneimittels.
Die Richter sehen im OTC-Ausschluss auch keinen Verstoß gegen Europäisches Recht: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe in dieser Frage bereits hinreichend klar entschieden. Deshalb bedurfte es laut BSG keiner Vorlage an den EuGH.
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