Mit drei sogenannten sachfremden Änderungsanträgen baut die Regierungskoalition das Masernschutzgesetz zu einem „Omnibusgesetz“ aus. Wie bereits berichtet, werden darin jetzt auch die zunächst im Apothekenstärkungsgesetz (VOASG) vorgesehenen Wiederholungsverordnungen geregelt. Außerdem wird ein Werbeverbot für Schönheitsoperationen eingeführt und Opfer einer Vergewaltigung sollen mehr Unterstützung erhalten. Ob weitere Änderungsanträge folgen, entscheidet sich in der kommenden Woche. Das Masernschutzgesetz wird am Freitag in erster Lesung im Bundestag beraten.
Ohne Änderung übernommen aus dem Apothekenstärkungsgesetz wird die Regelung für Wiederholungsrezepte: „Es wird geregelt, dass Vertragsärzte für Versicherte Verordnungen von Arzneimitteln ausstellen können, mit denen eine bis zu dreimal zu wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Verordnungen sind als Verordnungen zur wiederholten Abgabe zu kennzeichnen. Sie dürfen bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen durch Apotheken beliefert werden“, so der Änderungsantrag.
Ob eine entsprechende Verordnung von Arzneimitteln in Frage kommt, muss der behandelnde Arzt im Einzelfall beurteilen. In Frage kommen Verordnungen zur wiederholten Abgabe insbesondere für chronisch kranke Patienten in stabilem Gesundheitszustand und bei gleichbleibender Medikation mit für eine Wiederholungsverschreibung geeigneten Wirkstoffen, heißt es in der Begründung. Der Vermerk muss die Anzahl der möglichen Wiederholungen umfassen. Dabei ist die Anzahl der Wiederholungen nach der erstmaligen Belieferung der Verschreibung begrenzt auf bis zu drei weitere Abgaben des verschriebenen Arzneimittels.
Die Gültigkeitsdauer einer zur wiederholten Abgabe vorgesehenen Verschreibung ist durch den Arzt gegebenenfalls anzupassen. Bei der wiederholten Abgabe auf dieselbe Verschreibung ist das verschriebene Arzneimittel jeweils in derselben Packungsgröße abzugeben.
Zum Schutz von Vergewaltigungsopfern sollen die gesetzlichen Krankenkassen künftig die sogenannte vertrauliche Spurensicherung in Arztpraxen oder Kliniken erstatten. Die Regelung solle auch dann gelten, wenn die Betroffenen vorher nicht bei der Polizei Anzeige erstattet haben. Bislang müssen Gewaltopfer in solchen Fällen die Kosten einer vertraulichen Spurensicherung oft selbst tragen. Zudem wird gesetzlich vorgegeben, dass das Abrechnungsverfahren so zu gestalten ist, dass die Anonymität des Versicherten gewährleistet ist. Zur Gewährleistung der Anonymität der Versicherten und zur Sicherung der Vertraulichkeit sowie unter Berücksichtigung der ärztlichen Schweigepflicht darf in den Abrechnungsunterlagen kein konkreter Bezug zur versicherten Person hergestellt werden.
Über das bereits bestehende Verbot der Werbung für operative plastisch-chirurgische Eingriffe mit vergleichenden Darstellungen des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff hinaus wird zum Schutz von Jugendlichen ein generelles Werbeverbot für operative plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit eingeführt. Jeder operative Eingriff birgt Gefahren für die Gesundheit, heißt es in der Begründung.
Gerade die Altersgruppe der Jugendlichen, die sehr empfänglich für Themen wie Schönheitsideal und Aussehen seien, sollten daher vor Werbemaßnahmen geschützt werden, die eine Veränderung des Körpers mittels operativer plastisch-chirurgischer Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit zum Gegenstand hätten. „Deshalb wird entsprechende Werbung, die sich überwiegend oder ausschließlich an Jugendliche richtet, verboten. Dies gilt für jegliche Werbemaßnahmen, also auch Werbung in sozialen Netzwerken“, so der Änderungsantrag.
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