Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat am Dienstag gegen die AOK-Rabattverträge entschieden: Das Gericht bestätigte in einem Grundsatzbeschluss die Entscheidungen der Vergabekammern in Düsseldorf und Bonn, wonach die AOK vorerst keine Rabattverträge über die noch ausstehenden 61 Wirkstoffe abschließen darf. In dem Urteil, das APOTHEKE ADHOC vorliegt, heißt es: „Es wird festgestellt, dass das von der Vergabekammer ausgesprochene Zuschlagsverbot bis zu einem Beschluss des Vergabesenats gemäß § 121 GBW oder § 123 GWB - und zwar ungeachtet etwaiger anderslautender Entscheidungen der Sozialgerichte - fortdauert.“ Für ein abschließendes Urteil werde die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes abgewartet. Die Sozialgerichte könnten in der Sache hingegen nicht angerufen werden, heißt es.
Die AOK Baden-Württemberg sei über die Entscheidung bereits informiert, teilte ein Sprecher der Kasse mit. Derzeit prüfe die Rechtsabteilung der AOK den Beschluss. Die verhandlungsführende AOK erwartet zudem noch in dieser Woche ein Urteil des Sozialgerichtes Stuttgart zu den Rabattverträgen. Die Kasse hatte die Beschlüsse der Vergabekammern stets abgelehnt und auf die Zuständigkeit der Sozialgerichte verwiesen. Bereits im November hatten die Vergabekammer des Bundes und die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf die AOK-Rabattverträge über insgesamt 61 Wirkstoffe gestoppt. Sollte das Sozialgericht der Entscheidung des OLG widersprechen, wird der Rechtsstreit über die Zuständigkeit sehr wahrscheinlich auch im nächsten Jahr fortgesetzt.
Der Branchenverband ProGenerika begrüßte die Entscheidung des OLG: „Damit ist klargestellt, dass Krankenkassen öffentliche Auftraggeber und Rabattverträge öffentliche Aufträge sind“, erklärte Geschäftsführer Peter Schmidt. Ausschreibung und Vergabe von Rabattverträgen müssten sich demnach auch voll am Vergaberecht orientieren. Für die Industrie sei der Beschluss ein Meilenstein auf dem Weg zu mehr Rechtssicherheit im Rabattvertragsmarkt, so ProGenerika.
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