Bundesgerichtshof

OLG muss Vitalsana neu verhandeln

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Berlin -

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Kernfrage des Verfahrens um Vitalsana an das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) zurückverwiesen. Die Richter der Vorinstanz müssen erneut darüber verhandeln, ob die Versandapotheke zu große Teile ihres Geschäftsbetriebs in Deutschland ausführt. In der gestrigen Verhandlung hatte sich abgezeichnet, dass den Karlsruher Richtern die Anträge der klagenden Wettbewerbszentrale in diesen Punkten zu unbestimmt waren.

In allen anderen Punkten hat der BGH die Revision von Vitalsana abgewiesen. Vitalsana darf damit künftig keine kostenpflichtige Hotline mehr anbieten, die telefonische Beratung der Kunden muss kostenlos erfolgen.

Auch bei der Werbung muss Vitalsana sich künftig sauberer vom Mutterkonzern Schlecker abgrenzen. Wegen der Pleite der Drogeriekette und dem geplanten Verkauf von Vitalsana ist dieser Teil der Entscheidung aber lediglich für künftige Kooperationen relevant.

Das OLG Stuttgart hatte in seiner ersten Verhandlung um Vitalsana entschieden, dass die Versandapotheke relevante pharmazeutische Tätigkeiten in Deutschland ausführt und damit ohne die notwendige Betriebserlaubnis zumindest teilweise eine Apotheke in Deutschland betreibt. Vitalsana hatte in der BGH-Verhandlung jedoch kritisiert, dass sich die OLG-Richter nicht ausführlich mit allen Details der Anträge befasst hätten.

Der Vorsitzende Richter am BGH, Professor Dr. Joachim Bornkamm, hatte bei der gestrigen Verhandlung gleich zu Beginn zur Diskussion gestellt, ob die Anträge in dieser Form zulässig seien. Fraglich war in diesem Zusammenhang etwa, wie und von wo aus Vitalsana sein Marketing organisiert.

Weniger Bauchschmerzen hatte der BGH offenbar mit dem Teil des Antrags, wonach Vitalsana nicht von Deutschland aus Patienten beraten darf. Die Wettbewerbszentrale hatte dies dem Kernbereich pharmazeutischer Tätigkeiten zugeordnet, die einer Betriebserlaubnis bedürfe.

Das OLG Stuttgart muss nun in dieser Frage erneut verhandeln. Die Wettbewerbszentrale kann ihre Anträge hierbei konkretisieren. Vor dem BGH wäre dies nicht möglich gewesen.

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