Arzneimittelpreisverordnung

OLG München: Keine Boni auf Rx

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Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München müssen sich auch ausländische Versandapotheken an die deutsche Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) halten. In dem Rechtsstreit zwischen dem Bayerischen Apothekerverband (BAV) und der Europa Apotheek Venlo ging es um Boni, die die Versandapotheke auf verschreibungspflichtige Arzneimittel gewährt hatte.

Laut OLG soll die AMPreisV einen einheitlichen Apothekenabgabepreis gewährleisten. Die Vorschriften seien auch auf ausländische Versandapotheken anwendbar, soweit diese sich an Endverbraucher im Inland wenden. Hierfür sprächen schon systematische Erwägungen. So gelte die AMPreisV auch für in Deutschland nicht zugelassene Arzneimittel, die im Wege des Einzelimports importiert werden. Dies zeige, dass der Gesetzgeber grenzüberschreitende Sachverhalte erfassen wollte, zitiert der BAV aus der jetzt vorliegenden schriftlichen Begründung des Urteils vom 2. Juli.

Demnach soll die AMPreisV zudem eine flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherstellen. Sie soll den ruinösen Preiswettbewerb zwischen den Apotheken verhindern. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Festpreise von einer inländischen oder einer ausländischen Apotheke unterboten werden, so das OLG.

Faire Bedingungen für den Wettbewerb zwischen Versandapotheken und Präsenzapotheken seien nur gegeben, wenn auch Versandapotheken nicht in einen Preiswettbewerb um verschreibungspflichtige Arzneimittel treten dürfen. Die Gewährung von Boni durch die Europa Apotheek sei demnach unzulässig.

Die Entscheidung sei aber nur ein Etappensieg, sagte BAV-Geschäftsführer Dr. Stefan Weber. Denn noch immer gebe es bei den Zivilgerichten keine höchstrichterliche Klärung durch den Bundesgerichtshof. Zu der Frage der Bindung ausländischer Versandapotheken an die deutsche Arzneimittelpreisverordnung gibt es abweichende Urteile verschiedener Oberlandesgerichte.

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