Rabattverträge

OLG Karlsruhe verhandelt nicht

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Eine für Dienstag angesetzte mündliche Verhandlung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe zur Zuständigkeit der Vergabekammer Baden-Württemberg für die Rabattverträge hat unterrichteten Kreisen zufolge nicht stattgefunden. Möglicherweise war der Antrag eines Herstellers noch vor der Verhandlung zurückgezogen worden. Für die AOK Baden-Württemberg könnte das Ende des Karlsruher Verfahrens einen Rückschlag bedeuten: Die Kasse wollte sich in dem angestrebten Eilverfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart offenbar auf das ausstehende Karlsruher Urteil berufen. In der vergangenen Woche hatte das OLG in einem so genannten „Hinweisbeschluss“ die Nichtzuständigkeit der Vergabekammern erklärt und auf die Sozialgerichte verwiesen. Doch ohne mündliche Verhandlung ist dieser Beschluss nicht rechtskräftig.

Ohnehin ist umstritten, ob die Sozialgerichte jetzt noch rechtswirksam zugunsten der AOK entscheiden können: Zwar lässt sich eine Zuständigkeit der Sozialgerichte rechtlich begründen, doch erstinstanzlich wurden die Rabattverträge vor den Vergabekammern in Düsseldorf und Bonn verhandelt. „Gerichtsbeschlüsse können nur von einer übergeordneten Instanz kassiert oder bestätigt werden“, erklärte Dr. Alexander Natz von der Kanzlei Sträter gegenüber APOTHEKE ADHOC. Ein einmal beschrittener „Instanzenzug“ dürfe nicht verlassen werden. Zwar habe die AOK Beschwerde gegen die Urteile der Vergabkammern beim OLG Düsseldorf eingelegt, doch sei für die Kasse hier vermutlich kein positives Urteil zu erwarten, so Natz. Seine Kanzlei war an dem Bonner Verfahren beteiligt.

Ein positives Urteil der Sozialgerichte könnte die AOK deshalb mit Verweis auf deren grundsätzliche Zuständigkeit dennoch zur Umsetzung der Verträge nutzen. Offenbar hat der stellvertretende Vorsitzende der verhandlungsführenden AOK-Baden-Württemberg, Dr. Christopher Hermann, genau das vor. Er hat wiederholt die Zuständikeit der Vergabekammern in Frage gestellt. Eine Entscheidung des Sozialgerichtes Stuttgart wird von Beobachtern für die kommende Woche erwartet. Die Vergabekammern könnten dann wiederum Rechtsmittel einlegen, um die Vollstreckung ihrer Zuschlagsverbote zu erzwingen. Derzeit scheint nur eines sicher: Nach welchen Rabattverträgen die Apotheker im kommenden Jahr Medikamente abgeben dürfen oder müssen, ist noch längst nicht geklärt.

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