OLG erlaubt FFP2-Rabatt Alexander Müller, 30.03.2021 14:46 Uhr
Über den „FFP2-Rabatt“ ist reichlich gestritten worden. Jetzt ist im ersten Berufungsverfahren eine Entscheidung ergangen: Laut dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (OLG) dürfen Apotheken bei der Abgabe von FFP2-Masken auf die Eigenbeteiligung in Höhe von 2 Euro verzichten. Praktische Relevanz hat der Beschluss allerdings kaum noch.
Nachdem die Wettbewerbszentrale in einem ersten Verfahren eine einstweilige Verfügung gegen easy-Apotheke erwirkt hatte, war auch der Verband Sozialer Wettbewerb aktiv geworden. Gleich mehrere Apotheken wurden angemahnt, weil sie ihren Kund:innen bei der Einlösung der Berechtigungsscheine die Eigenbeteiligung erlassen hatten. Vor Gericht wurde dann stets um die Frage gestritten, ob die Schutzmaskenverordnung als Marktverhaltensregel zu interpretieren ist.
Eine verklagte Apotheke aus Brandenburg setzte sich zunächst vor dem Landgericht Neuruppin durch. Die Richter sahen in dem abgemahnten Verhalten kein unlauteres Verhalten: Weder sei die Eigenbeteiligung eine Marktverhaltensregel, noch sei das Heilmittelwerbegesetz (HWG) berührt, weil die Masken eben keine Medizinprodukte seien. Auch die Beschwerde des VSW gegen diesen Beschluss hatte keinen Erfolg. Also traf man sich vor dem OLG wieder.
Doch auch im Berufungsverfahren bekam die Apotheke recht: Die angegriffene Werbung sei keine unlautere Handlung, der Inhaber handele keiner gesetzlichen Vorschrift zuwider. Das OLG erkennt durchaus an, dass die in der Verordnung vorgesehene Eigenbeteiligung zur verantwortungsvollen Inanspruchnahme beitragen soll. Damit diene die Eigenbeteiligung zwar der Verhaltenssteuerung, gleichwertige Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, sei dagegen nicht das Ziel der Verordnung.
Damit alle schutzbedürftigen Personengruppen schnell, zuverlässig und flächendeckend mit Schutzmasken versorgt werden können, sei die Abgabemenge begrenzt worden. Die Eigenbeteiligung hilft dabei aus Sicht des OLG nicht weiter.
Die Richter bestätigten auch die Auffassung der Vorinstanz, dass es sich bei den Masken nicht um Medizinprodukte handele, das HWG also nicht berührt sei. Und selbst im anderen Fall würde es sich bei dem Erlass der Eigenbeteiligung laut OLG um eine geringwertige Kleinigkeit handeln und damit um eine Ausnahme vom Werbeverbot. Denn bei der Abagbe von sechs Schutzmasken pro Coupon betrage der Erlass pro Maske gerade einmal 33 Cent.
Für den VSW doppelt bitter: Das OLG sprach dem Wettbewerbsverband in diesem Verfahren sogar die Antragsbefugnis abgesprochen. Denn der VSW hatte nicht dargelegt, ob konkurrierende Apotheken – oder einer regional zuständiger Apothekerverband – zu den Mitgliedern des Verbands zählen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war laut OLG schon aus diesem Grund unzulässig.
In der Praxis wird die Entscheidung kaum noch von Relevanz sein. Denn mit der Verteilung der FFP2-Masken haben die meisten Apotheken schon abgeschlossen. Nur noch rund zwei Wochen können Berechtigte ihre Coupons in den Apotheken einlösen, der große Ansturm ist längst vorbei.