Die Pflicht der Vorstandsmitglieder gesetzlicher Krankenkassen (GKV) zur Offenlegung ihrer Bezüge ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts verstößt die seit 2004 geltende Vorschrift, nach der die jährliche Vergütung im Bundesanzeiger sowie in der Mitgliederzeitschrift der Kasse veröffentlicht wird, weder gegen den Datenschutz noch gegen die Berufsfreiheit.
Die Transparenzregel trage dem Informationsbedürfnis der Versicherten an der Verwendung ihrer Beiträge Rechnung, heißt es in der am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung. Eine Kammer des Ersten Senats wies damit die Verfassungsbeschwerden zweier Kassenvorstände ab.
Nach den Worten der Karlsruher Richter greift die Bestimmung zwar „nicht unerheblich“ in die Rechte der Betroffenen ein, weil dadurch Rückschlüsse auf deren wirtschaftliche Verhältnisse möglich seien. Allerdings sei nur der berufliche Bereich, nicht die engere Privatsphäre betroffen, außerdem habe die Öffentlichkeit zumindest keinen umfassenden Einblick in die Vermögensverhältnisse.
Die Interessen der Beitragszahler seien dagegen von „erheblichem Gewicht“. Die Angaben über die Vorstandsvergütungen könnten Rückschlüsse auf das Finanzgebaren und möglicherweise auf Einsparpotenziale ermöglichen, die für einen Vergleich der Kassen untereinander interessant sein könnten. Außerdem werde dadurch allgemein die Transparenz im Umgang mit öffentlichen Mitteln im Gesundheitswesen erhöht.
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