Im Streit um die Nutzenbewertung von Arzneimitteln des Bestandsmarktes
muss die Pharmaindustrie einen Rückschlag hinnehmen: Novartis scheiterte
vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) mit zwei Klagen
gegen die Überprüfung der Gliptine. Einen solchen Rechtsschutz sehe das
Gesetz nicht vor, so das Gericht: Der Gesetzgeber habe „zum Zwecke der
Verfahrensbeschleunigung“ Klagen gegen laufende Prüfungen grundsätzlich
ausgeschlossen.
Novartis könne gegebenenfalls zeitlich verlagert Klage gegen die Festsetzung eines Erstattungs- beziehungsweise Festbetrages erheben, so die Richter weiter. Dies verletze den Konzern nicht in seinen Grundrechten auf Berufsfreiheit beziehungsweise effektiven Rechtsschutz. Bei der Nutzenbewertung der Gliptine durch den GBA sei auch keine Willkür ersichtlich.
Im Juni 2012 hatte der G-BA eine Nutzenbewertung für die Gliptine eingeleitet. Novartis sollte bis Jahresende ein Dossier für die betroffenen Arzneimittel vorlegen. Die von Novartis eingelegten Widersprüche hielt der G-BA für unstatthaft. Novartis klagte gegen die Veranlassung der Nutzenbewertung und die Aufforderung zur Einreichung des Dossiers.
Im Auftrag von Novartis erklärte der Pharma-Anwalt Professor Dr. Dr. Alexander Ehlers, die Auswahl des G-BA entspreche nicht den rechtsstaatlichen Mitteln. Prinzipiell sei das Vorgehen zwar nicht zu beanstanden: „Nur fehlten nach unserer Auffassung in diesem Fall die Kriterien für die Auswahl unserer oralen Antidiabetika“, sagte eine Konzernsprecherin.
Um wirtschaftlichen Schaden und Nachteile für Patienten abwenden zu können, wollte sich der Konzern frühzeitig juristisch gegen die Nutzungsbewertung wehren können. Dies ist bislang erst nach Abschluss eines möglichen Schiedsverfahrens zugelassen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, Revision zum Bundessozialgericht ist zugelassen.
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