Nur noch 8 Euro: Weniger Geld für Bürgertests Patrick Hollstein, 16.11.2022 15:16 Uhr
Die Bürgertests werden unter den seit Sommer geltenden Voraussetzungen noch einmal verlängert, allerdings sinkt das Honorar. Dies geht aus einem Entwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) zur neuen Coronavirus-Testverordnung (TestV) hervor.
Eigentlich wäre die TestV am 25. November außer Kraft getreten, doch jetzt wird sie noch einmal verlängert. Noch bis einschließlich 7. April sollen Apotheken und andere Teststellen die Bürgertests durchführen können. Es gelten weiter die bisherigen Beschränkungen auf bestimmte Personengruppen oder Anlässe.
Allerdings sollen für die Durchführung nur noch 6 statt 7 Euro – beziehungsweise 3 statt 4 Euro für die anlassbezogenen Tests mit Eigenbeteiligung – abgerechnet werden können. Außerdem sinkt der Betrag für die Sachkosten von 2,50 auf 2 Euro. Das BMG begründet die Kürzung mit verringertem Beratungsbedarf: Die Abläufe vor Ort hätten sich etabliert, dies führe zu einem geringeren Aufwand. Auch die Sachkosten seien niedriger. Die Vergütung bei überwachten Antigentests zur Eigenanwendung soll von 5 auf 4 Euro sinken.
Wegen des anhaltenden Infektionsgeschehens und angesichts der neuen Varianten sei es weiter notwendig, im Herbst und Winter Testungen vorzunehmen, heißt es zur Begründung. Zuvor hatte unter anderem Baden-Württembergs Gesundheitsminister Manne Lucha (Grüne) wegen der hohen Kosten weitere Einschränkungen gefordert.
Abrechnung weiter möglich
Nach dem Wegfall der Ermächtigungsgrundlage sollen zwar keine Tests mehr durchgeführt werden, bereits erbrachte Leistungen sollen aber weiter bis Ende September 2023 abgerechnet werden können. Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) sollen letztmalig am 15. November mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) abrechnen. Entsprechend soll die TestV bis Ende 2024 gelten.
Abgerechnet werden muss künftig „monatlich bis spätestens zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats“ bei der jeweiligen KV. Dies gilt ab 1. Dezember, um verspätete Abrechnungen zu vermeiden und somit eine zeitnahe Abwicklung der Testkosten über den Bund zu gewährleisten. „Die Geltendmachung von Ansprüchen, die nach Ablauf der gesetzlich vorgegebenen Frist gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung geltend gemacht werden, ist nunmehr explizit ausgeschlossen.“ Leistungen, die bis Ende November erbracht werden, müssen spätestens bis Ende Januar abgerechnet werden.
Wegen des geringeren Aufwands hinsichtlich Nachfragen, der Betreuung und dem Service sinkt der Verwaltungskostenersatz für die KVen von 2 auf 1,6 Prozent.
Folgende Personengruppen können nach TestV kostenfreie anlasslose Bürgertestes in Anspruch nehmen:
- Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach §29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach §29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind
- Pflegepersonen im Sinne des §19 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
- Kinder, die das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- Schwangere: Personen, die sich im ersten (oder zweiten) Trimenon befinden
- Personen, aufgrund einer aktuellen oder maximal drei Monate zurückliegenden medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können
- Personen, die an klinischen Studien zu Corona-Impfstoffen teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben
- Personen, die sich in Absonderung befinden und sich freitesten lassen wollen
- Patient:innen und gegebenenfalls Besucher von Praxen, Kliniken oder Pflegeeinrichtungen sowie Pflege- und Rettungsdiensten und im Öffentlichen Gesundheitsdienst
- Personen, die mit einer infizierten Person im selben Haushalt leben
Folgende Personengruppen können sich ebenfalls testen lassen, müssen aber einen Eigenanteil von 3 Euro entrichten:
- Personen, die am selben Tag eine Veranstaltung in Innenräumen besuchen
- Personen, die am selben Tag Kontakt zu einer Person über 60 Jahren haben oder eine Person besuchen, die aufgrund einer Vorerkrankung oder Behinderung ein hohes Risiko aufweist, schwer an Covid-19 zu erkranken
- Personen, die durch die CWA des RKI eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko haben
Der Anspruchsgrund muss gegenüber der Apotheke oder der Teststelle nachgewiesen werden. Explizit genannt werden das ärztliche Attest (im Original) bei medizinischen Kontraindikationen und bei Kontaktpersonen der „Nachweis über das Testergebnis der infizierten Person und ein Nachweis der übereinstimmenden Wohnanschrift“.
Generell muss im Testzentrum ein amtlicher Lichtbildausweis zum „Nachweis der Identität der getesteten Person“ vorgelegt werden, bei Minderjährigen wird ein „sonstiger amtlicher Lichtbildausweis“ gefordert.
Bei den kostenpflichtigen Tests im Zusammenhang mit Veranstaltungen oder Besuchen oder der roten CWA muss außerdem eine Selbstauskunft darüber abgegeben werden, dass die Testung zu einem genannten Zweck und unter Eigenbeteiligung in Höhe von 3 Euro durchgeführt wurde.