In Brüssel wird eine neue Verordnung zur Zahlung von Rechnungen im Business-to-Business-Geschäft diskutiert. Mit der Late Payment Directive soll die maximal zulässige Zahlungsfrist von 60 auf 30 Tage verkürzt werden. Das könnte in Teilen auch die Apotheken in ihrer Beziehung zu Lieferanten betreffen.
Die Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug wurde 2011 eingeführt, um Zahlung zu beschleunigen und damit zu verhindern, dass Verzüge sich negativ auf den Cashflow insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen auswirken. Derzeit müssen Unternehmen ihre Rechnungen innerhalb einer Frist von maximal 60 Tagen bezahlen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vertraglich festgelegt worden ist und die Bedingungen für die Gläubiger nicht „grob unfair“ sind.
Für Behörden gilt schon jetzt eine kürzere Frist von nur 30 Tagen. Allerdings wurden hier ausdrücklich Ausnahmen für den Gesundheitssektor gemacht, zum Beispiel gilt auch für öffentliche Krankenhäuser die längere Zahlungsfrist von 60 Tagen. Gehen die Zahlungen nicht innerhalb dieser Fristen ein, haben die Gläubiger Anspruch auf Verzugszinsen und Schadensersatz.
Im September hatte die EU-Kommission eine neue Verordnung ins Spiel gebracht, die die Richtlinie zu Zahlungsverzug aus dem Jahr 2011 aufheben und ersetzen würde. Ziel sei es, Unklarheiten und rechtliche Lücken in der aktuellen Richtlinie auszubessern. Die neuen Regelungen sehen strengere Maßnahmen zur Verhinderung von Zahlungsverzögerungen vor. Die Spielräume bei der Fristsetzung wären beim Inkrafttreten der neuen Verordnung nicht mehr gegeben, die maximale Zahlungsfrist von 30 Tagen würde dann für alle Handelsgeschäfte gelten – gerechnet ab dem Tag, an dem die Rechnung oder Zahlungsaufforderung eingegangen ist. Wird nicht fristgerecht gezahlt, werden automatisch Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz fällig.
Die neue Verordnung würde bei allen Transaktionen zwischen Unternehmen und auch Behörden greifen, die die Warenlieferung oder Dienstleistungen betreffen. Auch die derzeitige Verlängerung der Zahlungsfristen auf 60 Tage für öffentliche Stellen des Gesundheitswesens würde dann wegfallen. Eine Entscheidung des europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses über die neue Verordnung ist derzeit noch ausstehend.
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