Entlassmanagement

Nur jeder 30. Patient erhält Entlassrezept Lothar Klein, 19.07.2018 14:23 Uhr

Berlin - 

Seit dem 1. Oktober 2017 können Krankenhausärzte im Rahmen des Entlassmanagements Arzneimittel für den Bedarf von sieben Tagen für Patienten verordnen. Doch nur wenige Patienten erhalten nach aktuellen Zahlen tatsächlich ein Rezept. Nach Zahlen des deutschen Arzneiprüfungsinstituts (DAPI) wurden im März 2018 gut 54.000 Entlassrezepte ausgestellt, seit Oktober 2017 insgesamt rund 350.000. Damit erhalten sechs Monate nach Einführung des Entlassmanagements nur rund 3 Prozent der Patienten ein Entlassrezept.

Trotzdem: Damit hat sich die Zahl der Entlassrezepte seit Oktober 2017 fast verfünffacht. Nach der DAPI-Auswertung der Entlassverordnungen gab es im Oktober 2017 erst knapp 12.000 Entlassrezepte, im November bereit 20.000, im Dezember 37.300, im Januar 2018 gut 40.000 und im März 54.040. Wegen der geringeren Anzahl der Tage sank die Zahl der Entlassrezepte im Februar auf 38.000.

Gemessen an der Gesamtzahl der in diesen Zeiträumen ausgestellten Verordnungen spielen die Entlassrezepte eine zu vernachlässigende Rolle: Von 0,03 Prozent im Oktober 2017 stieg deren Anteil auf 0,13 Prozent im März bei in diesem Monat insgesamt 40,8 Millionen Verordnungen.

Nicht anders verhält es sich mit Bezug auf die bei der Entlassung durch Klinikärzte verordneten Arzneipackungen: Im März wurden 100.000 Packungen im Entlassmanagement verordnet. Seit Oktober verfünffachte sich deren Zahl damit. Bezogen auf knapp 63 Millionen im März 2018 verordneten Arzneipackungen beträgt deren Anteil 0,16 Prozent. Im Oktober 2017 lag der Anteil bei 0,04 Prozent.

Nach Angaben der Deutschen Krankenhausgesellschaft wurden 2017 rund 20 Millionen Patienten stationär behandelt. Durchschnittlich wurden demnach jeden Monat 1,66 Millionen Patienten durch deutsche Kliniken geschleust. Gemessen daran erhielt im Oktober 2017 nur jeder 140. Patient ein Entlassrezept. Im März 2018 erhielt bereits jeder 30. Patient ein Entlassrezept.

Ein Grund für die noch geringe Zahl der Entlassrezepte dürfte sein, dass neun Monate nach dem Start beim Entlassmanagement noch immer nicht alles rund läuft. Klinikärzte mit abgeschlossener Facharztausbildung dürfen neben Arzneimitteln auch Heil-, Verbands- und Hilfsmittel, Soziotherapie und häusliche Krankenpflege rezeptieren sowie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für sieben Tage ausstellen.

Und hier lauert die erste Retax-Falle: Klinikärzte besitzen keine eigene Arztnummer. Daher soll stattdessen die Pseudoarztnummer „4444444“ gefolgt vom Facharztgruppencode aufgedruckt werden. Fehlt diese, darf die Apotheke den Malus durch Nachtragen der Zahlenfolge ausmerzen. Gleiches gilt für die Betriebsstättennummer (BSNR). Diese beginnt mit der „75“ und wird von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) erteilt. Der Apotheker darf die BSNR aus der Codierzeile in das zugehörige Personalienfeld übertragen – soweit eine Rezeptfälschung ausgeschlossen werden kann.

Apotheker sind außerdem berechtigt, die BSNR in Rücksprache mit dem Verordnenden im Personalienfeld zu streichen, wenn diese nicht mit der Codierzeile übereinstimmt. Eine Retaxation ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Apotheker die fehlende Facharztbezeichnung sowie die „4“ im Statusfeld nachträgt beziehungsweise korrigiert.

Ein großes Problem sind die von Kliniken verwendeten Aufkleber im Personalienfeld. Sind diese jedoch fest und untrennbar mit dem Muster-16-Formular verbunden und alle für die Abrechnung benötigten Daten nach § 300 Sozialgesetzbuch (SGB) V enthalten, ist eine Retaxation ausgeschlossen. Bei Verordnungen von Betäubungsmitteln und T-Rezepten sind Aufkleber nach wie vor tabu.

BtM- und T-Rezepte dürfen von den Kassen nicht beanstandet werden, wenn die Apotheke die „4“ im Statusfeld nachgetragen hat und die BSNR mit „75“ beginnt. Ist das Statusfeld korrekt ausgefüllt, aber die fehlende BSNR wurde vom Apotheker ergänzt, darf nicht retaxiert werden. Auch der Nachtrag der fehlenden Arztnummer anhand des Arztstempels darf nicht zu einem Regress führen. Alle Ergänzungen und Korrekturen müssen stets vom Apotheker abgezeichnet werden.