Kein Vorschlag des Bundesrates angenommen

Notfallreform: Lauterbach hält am Dispensierrecht fest

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Berlin -

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am vergangenen Freitag eine Stellungnahme zur Notfallreform verabschiedet – mit einer ganzen Liste von Änderungsvorschlägen. Kritik gab es auch an den geplanten Neuregelungen für Apotheken. Hier forderte der Bundesrat umfangreiche Anpassungen. Doch an Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) scheint die Kritik komplett abzuprallen: Kein einziger Änderungsvorschlag des Bundesrates werde übernommen, heißt es in der Gegenäußerung, die das Kabinett am Mittwoch beschlossen hat.

Auch bei der Notfallreform scheint Lauterbach einen Alleingang zu planen. Von den umfangreichen Änderungsvorschlägen, die der Bundesrat in seiner letzten Sitzung vergangenen Freitag abgestimmt hat, will er keinen einzigen annehmen: „Die Bundesregierung stimmt keinem Vorschlag des Bundesrates zu“, heißt es in der Gegenäußerung.

Dispensierrecht bleibt

Aus „fachlichen Gründen“ abgelehnt wurde auch der Antrag, die Regelungen zum Dispensierrecht von Ärztinnen und Ärzten in Notfalldienstpraxen, zum verpflichtenden Abschluss von Verträgen zur Versorgung von Notfalldienstpraxen durch Apotheken sowie deren behördliche Genehmigungspflicht zu streichen. Mit anderen Worten: Das Recht der Ärztinnen und Ärzte auf Selbstdispensation bleibt im Entwurf.

„Für den Zeitraum, in dem zur Versorgung von Patientinnen und Patienten der Notdienstpraxis noch kein Vertrag mit einem Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke besteht, soll die Versorgung in unmittelbarer Nähe zur Notdienstpraxis erfolgen können. Deshalb sollen zu den Öffnungszeiten der Notdienstpraxis dort tätige Ärztinnen und Ärzte Arzneimittel und Medizinprodukte für einen akuten Bedarf abgeben können, etwa zum sofortigen Einleiten einer Antibiotika- oder Schmerztherapie“, heißt es in der Gegendarstellung.

Lauterbach sagt lediglich zu, einige weitere Vorschläge zu prüfen. Noch nicht ganz vom Tisch sind demnach die Vergütung von Teilnotdiensten der Apotheken sowie das Verbot der Herstellung von Arzneimitteln und die Anwesenheitspflicht eines Apothekers in der zweiten Offizin.

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