Notfallkontrazeptiva

BPI kritisiert Werbeverbot für „Pille danach“

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Berlin -

Keine Werbung für die „Pille danach“: Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Hersteller nicht direkt bei Patienten für Notfallkontrazeptiva werben dürfen. Das sieht der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) kritisch und fordert, die vorgesehene Änderung zu streichen. Aus Sicht des Verbands wäre ein Werbeverbot nicht nur paternalistisch, sondern auch europarechtswidrig und würde zudem gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

Der Bundestag hat Anfang März eine Änderung des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) beschlossen. Demnach soll die Publikumswerbung für Notfallkontrazeptiva verboten werden. Der Bundesrat muss dieser Änderung noch zustimmen, etwa in seiner Sitzung am 27. März. Das Verbot würde dann ein Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

„Die Entscheidung des Gesetzgebers ist bereits auf den ersten Blick widersprüchlich“, kritisiert der BPI. Einerseits habe er Notfallkontrazeptiva aus der Verschreibungspflicht entlassen, weil die Gefahr einer unzweckmäßigen Selbstmedikation nicht gegeben sei. Andererseits werde das Werbeverbot gerade damit gerechtfertigt, dass die Gefahr einer unsachgemäßen Selbstmedikation bestehe.

Das will der BPI so nicht stehen lassen: „Dass eine unsachgemäße Selbstmedikation allein und ausschließlich durch Werbung hervorgerufen werden soll, erscheint fernliegend.“ Der „paternalistische Ansatz“, dass die „Pille danach“ und die „Standard-Pille“ durch Werbung unterschiedlich stark im Bewusstsein der Frauen seien, „kann nicht als zeitgemäß angesehen werden“, kritisiert der Verband. „Dieser überholte Ansatz unterstellt unaufgeklärte Verbraucher, die ausschließlich mit Hilfe des Staates geschützt werden müssen.“

Aber auch aus rechtlicher Sicht hält der BPI das geplante Werbeverbot für problematisch und verweist auf die EU-Richtlinie für Humanarzneimittel. Diese sehe eine vollständige Harmonisierung der Arzneimittelwerbung und lediglich drei Verbote vor: für verschreibungspflichtige Arzneimittel, psychotrope Subtanzen oder Suchtstoffe sowie erstattungsfähige Arzneimittel.

Das Fazit: „Es ist nicht ersichtlich, auf welche europäische Rechtsgrundlage der Gesetzgeber das oben genannte Verbot stützen will“, schreibt der BPI. Denn da die Kosten für Notfallkontrazeptiva nur bis zum vollendeten 20. Lebensjahr erstattet würden, komme der dritte Punkt nicht infrage.

Das Werbeverbot ist aus Sicht des BPI unverhältnismäßig, da es mildere Mittel gibt. Zudem werde das Wettbewerbsrecht außer Acht gelassen. Im System der sogenannten Werbenachkontrolle hätten Marktteilnehmer die Möglichkeit, Verstöße gegen das HWG „effektiv und beschleunigt zu ahnden und aus der Welt zu schaffen“.

Abmahnungen und gerichtliche Entscheidungen würden die erforderliche Aufmerksamkeit und Bindungswirkung der Marktteilnehmer nicht verfehlen. Trotzdem werde der Eindruck erweckt, nur ein Publikumswerbeverbot könne unsachgemäßen Werbehandlungen entgegen wirken.

Der BPI fordert, die vorgesehene Änderung zu streichen. „Wir regen vielmehr an, bereits bewährte Aufklärungskampagnen auch für dieses Anwendungsgebiet vorzusehen.“

Der Bundesrat hat den OTC-Switch für die „Pille danach“ Ende vergangener Woche beschlossen, gemeinsam mit einem Versandverbot für Notfallkontrazeptiva. Die Bundesregierung muss nun entscheiden, ob sie die Verordnung in der gewünschten Form erlässt. Dann könnte sie am Tag ihrer Verkündung in Kraft treten. Geplant ist diese für spätestens den 13. März. Der Bundestag hatte im Vorfeld auch entschieden, dass die Präparate für Frauen unter 20 Jahren auf Rezept weiterhin erstattungsfähig bleiben.

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