Notfallapotheken leisten nur Notdienst light Nadine Tröbitscher, 07.06.2024 09:57 Uhr
Notdienstpraxisversorgende Apotheken sollen in Notfallzentren die Versorgung mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten sichern. Dabei geht es nicht um einen Vollnotdienst über Nacht, sondern nur um einen Spätdienst. Was bringt das Ganze? Und wie sieht die Zweitoffizin eigentlich aus?
Kurz sollte der Weg von der Notfallpraxis zur Apotheke sein. Daher liefert das Bundesgesundheitsministerium (BMG) mit dem Referentenentwurf zum Notfallgesetz die Vorlage für „notdienstpraxisversorgende Apotheken“. Die Notfallapotheken sind eine zweite Offizin auf dem Gelände, auf dem die Notdienstpraxis betrieben wird – und zwar mit Approbierten.
Personal
„Um einen ordnungsgemäßen Betrieb der Apotheke sicherzustellen, sollen Vorgaben zur Anzahl des Personals und zum Personaleinsatz auch für notdienstpraxisversorgende Apotheken gelten“, heißt es im Referentenentwurf. Dazu heißt es in § 3 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO): „Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Apotheke muss das notwendige Personal, insbesondere auch das pharmazeutische Personal, in ausreichender Zahl vorhanden sein. Das zur Versorgung eines Krankenhauses zusätzlich erforderliche Personal ergibt sich aus Art und Umfang einer medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung des Krankenhauses mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten unter Berücksichtigung von Größe, Art und Leistungsstruktur des Krankenhauses.“ Außerdem gilt weiterhin, dass Apothekenpersonal nur entsprechend seiner Ausbildung und seinen Kenntnissen eingesetzt werden darf.
Kein Labor, aber Beratungsraum
Für die Zweitoffizinen gelten Lockerungen in puncto Räumlichkeiten. „Um die Versorgung von Patientinnen und Patienten einer Notdienstpraxis in der unmittelbaren Nähe der Notdienstpraxis zu ermöglichen, wird die Vorgabe zur Raumeinheit der Betriebsräume aufgehoben und der Betrieb einer zweiten Offizin mit Lagerräumen auf dem Gelände, auf dem die Notdienstpraxis betrieben wird, erlaubt“, heißt es im Referentenentwurf.
Somit werden die Vorgaben nach § 4 Satz 2 ApBetrO aufgeweicht. „Die Apotheke muss mindestens aus einer Offizin, einem Laboratorium, ausreichendem Lagerraum und einem Nachtdienstzimmer bestehen. […] Die Grundfläche der in Satz 1 genannten Betriebsräume muss mindestens 110 Quadratmeter betragen“, heißt es da.
Worauf jedoch nicht verzichtet werden kann, sind insbesondere Vorgaben zur Barrierefreiheit, zur Vertraulichkeit der Beratung, zur Lagerung sowie zu Meldeverpflichtungen. Diese Punkte sind einzuhalten.
Öffnungszeiten
Notdienstpraxisversorgende Apotheken sind zu den Öffnungszeiten der versorgten Notdienstpraxis zur Dienstbereitschaft verpflichtet. Es gelten die gesetzlichen Mindestöffnungszeiten für die Notdienstpraxis. An Wochenenden und Feiertagen muss diese mindestens von 9 bis 21 Uhr, mittwochs und freitags mindestens von 14 bis 21 Uhr und montags, dienstags und donnerstags mindestens von 18 bis 21 Uhr geöffnet sein. Heißt: Ab 21 Uhr übernimmt wieder der reguläre Notdienst.
Pauschaler Zuschuss, kein Vollnotdienst
„Notdienstpraxisversorgende Apotheken stellen durch die Versorgung von Patientinnen und Patienten einer Notdienstpraxis den Notdienst von Apotheken sicher“, ist dem Referentenentwurf zu entnehmen. „Die Versorgung erfolgt allerdings zu den vorgegebenen Öffnungszeiten der Notdienstpraxis und nicht durch Vollnotdienste insbesondere über Nacht.“
Daher wird für die Versorgung während der Öffnungszeiten einer Notdienstpraxis nicht die Notdienstpauschale, sondern ein neuer pauschaler Zuschuss pro Woche gezahlt. Die entsprechenden Daten, die der Deutsche Apothekerverband (DAV) zur Berechnung der Notdienstpauschalen benötigt, sind von der Apotheke an diesen zu melden. Wie hoch die Vergütung ist, ergibt sich aus dem Entwurf nicht.
Zudem sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) mit den Landesapothekerkammern in einen Informationsaustausch über die Organisation des Notdienstes treten, um die Versorgung der Versicherten zu verbessern.