Notfallapotheken: Abda fürchtet heilloses Durcheinander Nadine Tröbitscher, 12.06.2024 11:00 Uhr
Abda-Präsidentin Gabriele Regina Overwiening spricht sich klar gegen die Reformideen aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) zum Notfallgesetz aus. Die Schaffung von Abgabestellen in Notfallzentren berge Gefahren für die Versorgung und gehe mit einer potenziellen Qualitätsreduzierung einher.
Das BMG will die Notfallversorgung reformieren. Dabei spielen auch Apotheken eine Rolle, denn die liegen mitunter mehrere Kilometer von der Notfallklinik entfernt. Das soll sich ändern – auf dem Gelände von sogenannten Notfallzentren soll die Möglichkeit einer zweiten Offizin geschaffen werden, für die abgespeckte Vorgaben gelten. Für die Abda ein No-Go. Die Abgabestellen stünden in Konkurrenz zu den notdiensthabenden Apotheken.
Pläne führen zu Durcheinander
„Nach den Plänen von Minister Lauterbach soll es künftig ein heilloses Durcheinander von dispensierenden Ärztinnen und Ärzten, Apotheken-Abgabestellen an Notfallzentren und den etablierten Apotheken-Notdiensten geben“, so Overwiening. „Die Patientinnen wollen aber gerade in medizinischen Notfällen klare, schnelle und verlässliche Versorgungskonzepte! Doppelstrukturen, die zudem noch kostenträchtig sind, helfen da nicht weiter“, fügt die Abda-Präsidentin hinzu.
Zweitoffizinen sind gefährlich
Weil an die Zweitoffizinen geringere Anforderungen gestellt werden, seien qualitative Einbußen bei der Versorgung möglich. „Das ist gefährlich. Die vorgesehenen Abgabestellen können nur ein beschränktes Sortiment bereithalten. Das birgt die Gefahr, dass der Patient nur teilweise versorgt wird oder zu ‚Notlösungen‘ gegriffen wird."
Offen ist auch die Organisation der Abgabestellen. „Viele Medikamente müssen dauerhaft gekühlt gelagert werden. Außerdem sind die Apotheken eine Säule des digitalen EU-Fälschungsschutzsystems. Solche Maßnahmen sind für die sichere Arzneimittelversorgung unerlässlich. Wenn die Bundesregierung in der Notdienstversorgung darauf verzichten will, riskiert sie die Sicherheit der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung."
„Hätten innovative Versorgungsvorschläge“
Daher die Forderung an die Regierung: „Die große Erfahrung, die die Apothekerschaft in der Notfallversorgung hat, bei ihren weiteren Überlegungen zu berücksichtigen.“ Overwiening: „Wir hätten einige digitale und innovative Versorgungsvorschläge, damit Patientinnen und Patienten auch in Zukunft nachts und am Wochenende schnell und sicher an ihre Arzneimittel kommen.“
Notfallapotheke nur mit Vertrag
Um Notfallapotheken zu ermöglichen, ist eine Änderung in § 12b Apothekengesetz (ApoG) vorgsehen. Demnach kann die Versorgung „durch eine öffentliche Apotheke, die in unmittelbarer Nähe zur Notdienstpraxis liegen muss, oder durch den Betrieb einer zweiten Offizin mit Lagerräumen auf dem Gelände, auf dem die Notdienstpraxis betrieben wird, erfolgen“.
Dazu ist ein Vertrag zu schließen. Folgende Dinge müssen gesichert sein:
- ordnungsgemäße Versorgung der Patienten der Notdienstpraxis mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten
- Patienten und Angestellte der Notdienstpraxis müssen zu Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten informiert und beraten werden
- die Apotheke beziehungsweise die zweite Offizin der Apotheke ist während der Öffnungszeiten der Notdienstpraxis geöffnet
- ordnungsgemäße Lagerung von Arzneimitteln und Medizinprodukten, soweit diese in Räumen auf dem Gelände, auf dem die Notdienstpraxis betrieben wird, erfolgt, und der Zugang dem Personal der Apotheke vorbehalten bleibt
- freie Apothekenwahl der Patienten darf nicht eingeschränkt werden
Die Arzneimittelversorgung muss während der Öffnungszeit des Notfallzentrums durch die Apotheke gesichert sein. An Wochenenden und Feiertagen muss diese mindestens von 9 bis 21 Uhr, mittwochs und freitags mindestens von 14 bis 21 Uhr und montags, dienstags und donnerstags mindestens von 18 bis 21 Uhr geöffnet sein. Heißt: Ab 21 Uhr übernimmt wieder der reguläre Notdienst. Für die Leistung sollen die Apotheken einen pauschalen Zuschuss pro Woche erhalten.
Für die Zweitoffizinen gelten Lockerungen in puncto Räumlichkeiten. Die Vorgaben nach § 4 Satz 2 ApBetrO aufgeweicht. Nicht verzichtet werden kann insbesondere auf Vorgaben zur Barrierefreiheit, zur Vertraulichkeit der Beratung, zur Lagerung sowie zu Meldeverpflichtungen. Diese Punkte sind einzuhalten.