NNF: Bescheide über Masken-Honorar ab morgen verschickt APOTHEKE ADHOC, 17.12.2020 10:53 Uhr
Noch vor Weihnachten können die Apotheken mit der Auszahlung des Honorars für die erste Phase der Verteilung von FFP2-Masken rechnen – nach Schätzungen 20.000 bis 25.000 Euro pro Apotheke. „Wir gehen zum jetzigen Zeitpunkt davon aus, dass dies noch vor den Festtagen erfolgen kann“, teilt der Nacht- und Notdienstfonds (NNF) auf seiner Internetseite mit.
Der NNF hat jetzt seine Angaben noch einmal aktualisiert: Danach werden die Bescheide bereits am 18. Dezember verschickt. Nach oben korrigiert hat der NNF den packungsbezogenen Verteilungsschlüssel von 2,50 Euro auf exakt 2,825858034 Euro pro zu berücksichtigter Packung.
Nachdem die Corona-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) in Kraft getreten ist, wird laut NNF jetzt die Auszahlung umgesetzt. Dazu wird die bereits auf Basis des Referentenentwurfs erarbeitete Datenbasis neu erstellt, außerdem werden die verfahrensrechtlich notwendigen Verwaltungsakte erstellt und versandt sowie „die Zahlung an die Apotheken direkt durch den NNF auf den Weg gebracht“.
Die notwendigen abschließenden Spezifikationen zur Umsetzung seien durch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) gegenüber dem Deutschen Apothekerverband (DAV) für den NNF mittels Beleihungsbescheid erlassen worden. Der Ausgabezeitraum für die Phase 1 der Umsetzung sei bis zum 6. Januar 2021 neu festgelegt worden.
Anspruchsberechtigte sind laut NNF nach wie vor alle inländischen öffentlichen Apotheken inklusive Filialapotheken, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 6. Januar nicht dauerhaft geschlossen waren und eine Geschäftstätigkeit wahrgenommen haben oder nach Inkrafttreten der SchutzmV am 15. Dezember neu eröffnet werden und „dem DAV zum Zeitpunkt der Erstellung des Auszahlungsbescheids für die Auszahlung der sogenannten Schutzmasken-Pauschale vollständig bekannt waren“.
Am Verteilungsschlüssen für das Pauschalhonorar ändert sich nichts: Die Ausschüttung richtet sich letztlich am Rx-Umsatz der Apotheke aus. „Nach derzeitiger Datenanalyse kann mit einem Circa-Wert für den Verteilungsschlüssel von 2,50 Euro pro Packung gerechnet werden“, teilte der NNF kürzlich mit. Maßgeblich ist die Gesamtzahl der im dritten Quartal abgegebenen Rx-Packungen. Daraus ergibt sich der Verteilungsschlüssel. Der Wert von 2,50 Euro pro Packung sei daher nur vorläufig. Abgezogen wird noch eine Verwaltungsgebühr von 15 Euro.
Beispielrechnung: Im vergangenen Jahr hat jede Apotheke im Durchschnitt monatlich rund 3200 Rx-Packungen abgegeben, die für den NNF relevant waren, also 9600 im Quartal. Dieser Betrag mal 2,50 Euro ergibt 24.000 Euro. Geteilt durch 6 Euro pro Maske, die vom BMG veranschlagt sind, könnte die Apotheke also 4000 Masken verteilen. Da jeder Berechtigte im Dezember Anspruch auf drei Masken hat, könnten 1333 Personen versorgt werden. Jeder Inhaber muss also die Gesamtpackungszahl aus dem eigenen Verpflichtungsbescheid für das 3. Quartals mit 2,50 Euro multiplizieren; der Bescheid wurde am 13. November verschickt. Die Informationen können über den eigenen Account auch aus dem NNF-Portal gezogen werden.
Lagen im Fall von Neueröffnung oder Inhaberwechsel für eine Apotheke die entsprechenden Angaben für das dritte Quartal nicht oder nicht vollständig vor, werden diese vom NNF hochgerechnet beziehungsweise geschätzt. Im Fall von fehlenden Abgabemonaten erfolge eine Hochrechnung auf Basis der vorliegenden Packungsmeldungen und der Abgabetage, so der NNF. Im Fall von Neueröffnungen oder Inhaberwechseln ab dem 1. Oktober würden entsprechende Vergleichsapotheken zur Ermittlung notwendiger Packungsabgabemengen herangezogen, sofern die Meldungen aus Oktober für die Apotheke beim NNF noch nicht vorlägen.
Eine zeitanteilige Berücksichtigung im Falle von Schließungen, Inhaberwechseln oder Rechtsformwechseln, die im Abgabezeitraum vorgenommen werden, erfolge nicht. Somit erhalte eine Apotheke, die im Abrechnungszeitraum schließe, ihre vollständige Masken-Pauschale entsprechend der Grundsätze zur Festsetzung des Auszahlungsbetrages. Im Falle eines Inhaber- beziehungsweise Rechtsformwechsels erhalte der zum Zeitpunkt der Erstellung des Auszahlungsbescheides noch rechtliche Inhaber den vollständigen Betrag der Masken-Pauschale.