Künftig können auch ausländische Apotheker eine Apotheke in Deutschland gründen. Einzige Voraussetzung: Sie müssen hierzulande drei Jahre lang ununterbrochen in ihrem Beruf gearbeitet haben. Die ABDA hatte sich lange gegen diese Lockerung gewehrt, musste sich aber letztlich der EU geschlagen geben.
Die strengen deutschen Vorgaben für Apotheker aus dem Ausland waren der EU-Kommission schon seit Jahren ein Dorn im Auge: Bereits 2010 hatte die Bundesregierung auf Drängen der EU die Bundes-Apothekerordnung (BApO) geändert, um ein anhängiges Vertragsverletzungsverfahren zu beenden. Brüssel hatte moniert, Deutschland habe die EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen aus dem Jahr 2005 nicht vollständig in deutsches Recht umgesetzt. Seitdem haben Apotheker aus dem EU-Ausland Anspruch auf einen unbeschränkten und unbefristeten Berufszugang und damit auf eine Approbation.
Anfang 2011 forderte die Kommission die Bundesregierung dann auf, auch das Apothekengesetz (ApoG) anzupassen. Bislang durften Apotheker, die ihre Approbation nicht in Deutschland erworben haben, nur Apotheken übernehmen, die seit mindestens drei Jahren bestehen. Dies sei nicht mit dem generellen Prinzip der automatischen gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen vereinbar, monierte die Kommission.
Bei der ABDA stieß die Forderung aus Brüssel auf Widerstand: Die 3-Jahres-Klausel diene als Korrektiv für die im europäischen Vergleich äußerst liberale Niederlassungsfreiheit in Deutschland, hieß es im Herbst 2011 in einer Stellungnahme. Die Beschränkung dürfe „nicht vorschnell geopfert werden“, schließlich gebe es zu den weitreichenden Folgen „nicht einmal eine rudimentäre Folgenabschätzung“.
Ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren kam in Sachen Apothekengründung durch ausländische Apotheker aber nicht infrage, denn die EU-Richtlinie enthielt zu dieser Zeit eine Ausnahmeregelung, auf die sich Deutschland berief.
Daraufhin machte sich die EU-Kommission daran, die Schutzklausel aus der Richtlinie zu streichen. Die Ausnahmeregelung werde in einer wachsenden Zahl von Mitgliedstaaten ohnehin nicht mehr angewendet, erklärte die Kommission Ende 2011 zur Begründung. Außerdem deutete die Behörde an, dass die Schutzklausel gegen EU-Recht verstoßen könnte: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) gestatte territoriale Beschränkungen schließlich nur, wenn damit keine Diskriminierung verbunden sei.
Die Änderungen der Richtlinie wurden 2013 verabschiedet. Nun sollen sie ins deutsche Gesetz überführt werden. Der Kabinettsentwurf dafür liegt inzwischen vor. Darin sind nicht nur Änderungen am ApoG, sondern auch an der BApO und der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) vorgesehen.
Die grundsätzliche Regelung, dass Apotheker, denen die Approbation nicht in Deutschland erteilt wurde, eine Apothekenbetriebserlaubnis nur für solche Apotheken erhalten, die seit mindestens drei Jahren betrieben werden, bleibt bestehen. Ergänzt wird sie um einen neuen Absatz, der eine Ausnahme für Apotheker vorsieht, „die tatsächlich und rechtmäßig die beruflichen Tätigkeiten eines Apothekers mindestens drei Jahre lang ununterbrochen“ in Deutschland ausgeübt haben. Gestrichen wurde im ApoG die Vorgabe, dass die Zulassung an die deutsche beziehungsweise eine europäische Staatsangehörigkeit geknüpft ist.
Mit dem geplanten Gesetz wird auch die BApO an die aktualisierte EU-Richtlinie angepasst, etwa bei der Definition des Apothekerberufs und der dafür notwendigen pharmazeutischen Tätigkeiten. Dabei hat sich der Gesetzgeber genau an die Vorgabe aus der EU gehalten. Die ABDA sieht das kritisch, weil wesentliche Arbeitsorte und bedeutsame Tätigkeitsfelder in Wissenschaft und Forschung vernachlässigt würden.
Auch die Anerkennung von Berufsabschlüssen wurde in der BApO neu geregelt. Explizit aufgenommen wurde – wie von der ABDA gefordert – die Vorgabe, dass eine ausländische Ausbildung auch in den praktischen Teilen der deutschen entsprechen muss. Die Praxiserfahrung und andere Kenntnisse können gegebenenfalls durch pharmazeutische Berufspraxis oder lebenslanges Lernen nachgewiesen werden.
Neu eingeführt wurde eine von der ABDA heftig kritisierte Liste über Apotheker, gegen die Sanktionen verhängt wurden. Die zuständigen Stellen in Deutschland müssen ihren Kollegen in allen anderen EU-Staaten künftig innerhalb von drei Tagen melden, wenn eine Approbation ruht, widerrufen oder zurückgenommen wurde. Auch eine Einschränkungen oder ein Verbot der Ausübung des Apothekerberufs, ein Verzicht auf die Approbation oder ein Berufsverbot müssen gemeldet werden. Im Gegenzug wurde in der AAppO die Regelung gestrichen, dass die zuständigen Stellen vor der Anerkennung einer Approbation Auskünfte im Herkunftsland einholen kann.
Wenn ein Apotheker als sogenannter „Dienstleistungserbringer“ vorübergehend in Deutschland arbeiten möchte, muss er künftig auch nachweisen, dass keine Vorstrafen vorliegen und dass er über „die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt“. Diese Möglichkeit, Sprachprüfungen für Apotheker einzuführen, hatte die ABDA bereits 2011 begrüßt.
Die AAppO wurde dahingehend an die neugefasste BApO angepasst, dass zur praktischen Ausbildung künftig insbesondere die zehn pharmazeutischen Tätigkeiten gehören, die dort definiert wurden.
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