Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hat bei seiner außerordentlichen Mitgliederversammlung gestern für den mit den Kassen ausgehandelten neuen Rahmenvertrag gestimmt. Damit ist der Weg frei für Anpassungen zur Importquote, Defektbelege, Teilretax und Rezeptkorrekturen. Die Kassen haben ebenfalls grünes Licht gegeben.
DAV und GKV-Spitzenverband hatten rund fünf Jahre über die Vereinbarungen zum neuen Rahmenvertrag nach § 129 Sozialgesetzbuch (SGB V) verhandelt. Jetzt sind die letzten Details geklärt, auch wenn offiziell noch nichts bekannt gegeben wurde. Aus der Verhandlungskommission heißt es aber, dass beide Seiten der Neufassung zugestimmt haben.
Gelöst wurde etwa der Nachweis der Nichtverfügbarkeit. Künftig reichen zwei Verfügbarkeitsanfragen beim Großhandel aus. Der Großhandelsverband Phagro hatte zugesagt, diese zu speichern und den Apotheken zum Nachweis zur Verfügung zu stellen. Bislang hatten die Kassen eine Erklärung vom Hersteller gefordert, die im Alltag nur schwer zu beschaffen ist. In einigen Kammerbezirken gibt es hier bereits erleichterte Regelungen.
Bei der Importquote wird der Begriff des „wirtschaftlichen Imports“ enger definiert. Die Pflicht zum Austausch soll demnach nur noch bei Arzneimitteln ohne generischen Wettbewerb gelten. Außerdem soll eine Adhoc-Versorgung eingeführt werden: Sind Präparate nicht verfügbar oder macht der Apotheker pharmazeutische Bedenken geltend, werden entsprechende Rezepte nicht mehr auf die Quote angerechnet. Im Gegenzug gibt es eine deutliche Erhöhung der Abgabeverpflichtung; so müssen Apotheker künftig mit Importen im verbleibenden Bereich der Originalpräparate Einsparungen von 2 Prozent erzielen.
Ein weiterer Kompromiss, den die Apotheker machen müssen: Die Abgabe des namentlich verordneten Arzneimittels soll künftig nur noch dann möglich sein, wenn der Arzt das Aut-idem-Kreuz gesetzt hat. Im Gegenzug wurde der wirtschaftliche Auswahlbereich auf die preisgünstigsten vier Arzneimittel erweitert. Von dieser Regelung sind laut DAV-Verhandlungsführer Dr. Klaus Michels allerdings nur ganz wenige Wirkstoffe überhaupt betroffen, da weit über 90 Prozent des Generikamarktes Rabattverträgen unterliegen. „Bei den restlichen Wirkstoffen gibt es dann oft nicht mehr als vier Anbieter, sodass das Verordnete faktisch doch abgegeben werden kann“, so Michels. Seiner Meinung nach halten sich die Zugeständnisse „im absolut vertretbaren Rahmen“.
Erleichterungen soll es zudem für Rezeptkorrekturen und -ergänzungen geben. Rezepte sollen demnach künftig nur noch in wenigen Ausnahmefällen zurück in die Praxen gegeben werden müssen, vielmehr sollen die Pharmazeuten selbst Änderungen abzeichnen können. Und: Auf Landesebene sollen Vereinbarungen über die Einführung von Teilretaxationen ermöglicht werden.
Die Problematik der Stückelung soll gelöst werden, indem jede Verordnung zeilenweise betrachtet wird. Andere Probleme im Zusammenhang mit Stückzahl- oder N-Verordnung sind laut Michels schon dadurch gelöst, dass den Ärzten verbindlichen Vorgaben für die Praxissoftware gemacht wurden. Als Beispiel nannte der Verbandschef die Angabe der PZN des verordneten Arzneimittels auf dem Rezept und die regelmäßige Aktualisierungspflicht der Daten.
Laut Michels hat alleine die Einführung der Packungsgrößenverordnung dazu geführt, dass die bestehenden Regelungen über die Auswahl der abzugebenden Arzneimittel „zum großen Teil obsolet“ geworden sind. Oberstes Ziel des DAV sei es daher gewesen sicherzustellen, dass wir zum Zeitpunkt der Abgabe eindeutig erkennen können, welche Präparate im konkreten Fall zulasten der Kassen abgegeben werden dürfen.
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