Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben sich auf eine neue Vereinbarung zur Videosprechstunde geeinigt. Damit wollen sie den Auftrag des Gesetzgebers umsetzen und die Qualität der virtuellen Sprechstunden sowie eine reibungslose Anschlussversorgung sicherstellen.
„Mit der Vereinbarung setzen wir zum einen gesetzliche Vorgaben um, zum anderen stärken wir die Qualität der Videosprechstunde. Terminvermittlungsdienste müssen nach medizinischen Kriterien und nicht nach Leistungswünschen priorisieren dürfen“, erklärt Dr. Sibylle Steiner, Mitglied des Vorstands der KBV. Zudem sei es im Sinne der Patientinnen und Patienten, wenn auch die Anschlussversorgung gewährleistet werde. Die nun getroffene gemeinsame Vereinbarung komme allen Beteiligten zugute, so Steiner.
„Diese Vereinbarung ist ein wichtiger Schritt zur Verbesserung der Patientenversorgung. Patientinnen und Patienten erhalten durch Videosprechstunden mit wohnortnahen Ärztinnen und Ärzten und Vorgaben für eine strukturierte Anschlussversorgung eine hochwertige telemedizinische Betreuung“, betont Stefanie Stoff-Ahnis, stellvertretende Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes. Zudem würde ein gleichberechtigter Zugang für GKV-Versicherte zu telemedizinischen Leistungen sichergestellt, da Termine für Videosprechstunden ausschließlich nach medizinischer Priorität vergeben werden dürften.
Wenn Patientinnen und Patienten über Vermittlungsportale Videosprechstunden angeboten werden, soll laut Vereinbarung vor deren Durchführung ein Ersteinschätzungsverfahren erfolgen. Auf dessen Basis werde die medizinische Dringlichkeit der benötigten Behandlung eingeschätzt.
Die Angebote der Portale sollen regionalisiert sein. Vorrangig sollen also Videosprechstunden zwischen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten sowie Patientinnen und Patienten stattfinden, die sich in räumlicher Nähe zueinander befinden. Eine Ausnahme bilde der Bereitschaftsdienst.
Patientinnen und Patienten, deren Versorgungsbedarf in einer Videosprechstunde nicht vollständig gedeckt werden kann, sollen von der behandelnden Vertragsärztin oder dem behandelnden Vertragsarzt eine strukturierte Anschlussversorgung erhalten – beispielsweise durch das Angebot eines zeitnahen Präsenztermins in der Praxis.
Zudem müssten Vermittlungsportale für Videosprechstunden laut Vereinbarung Termine ausschließlich nach medizinischen Kriterien priorisieren.