Die von der Abrechnungsblockade betroffenen Apotheken mit Teststellen können auf eine baldige Vergütung der Monate Juli und August hoffen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) etwa in Westfalen-Lippe oder Niedersachsen stoppten angesichts der noch nicht geltenden neuen Testverordnung (TestV) die Auszahlungen – jetzt wurde sie im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Die KV Westfalen-Lippe etwa beklagte die fehlende Rechtssicherheit und stoppte deshalb die Abrechnung und Honorierung der Bürgertestungen. Apotheken mussten deshalb auf die Juli-Vergütung verzichten. Heute wurde die vierte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung veröffentlicht, in der wie angekündigt die Prüfpflichten der Testungen von den KVen an das Robert Koch-Institut (RKI) abgetreten werden.
Laut der neuen TestV prüfen die KVen nur die rechnerische Richtigkeit der erforderlichen Angaben in den Abrechnungsunterlagen, die Einhaltung der erforderlichen Form und die Vollständigkeit der erforderlichen Angaben in den Abrechnungsunterlagen. Die Daten sollen monatlich über die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) an das RKI weitergeleitet werden.
Dort findet die Identifikation von statistischen Auffälligkeiten im Hinblick auf die Zahl der erbrachten Testungen, die Zahl der positiven Testergebnisse sowie die angegebenen Testgründe bezogen auf den jeweiligen Leistungserbringer und die jeweilige sonstige abrechnende Stelle statt. Genutzt werden dazu graphische und analytische Verfahren oder der Abgleich der Daten mit epidemiologischen und soziodemographischen Daten, um Auffälligkeiten insbesondere im Hinblick auf den Testgrund zu identifizieren.
Das RKI ist laut der TestV befugt, die übermittelten Daten zum Zweck der Identifikation von Auffälligkeiten zu verarbeiten. Es unterrichtet die nach Landesrecht zuständigen Stellen und die zuständige Kassenärztliche Vereinigung, wenn sich aus den Analysen Auffälligkeiten hinsichtlich der Abrechnungen ergeben. Diese können im Anschluss „gezielt eine vertiefte Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung und Abrechnung der Testungen“ durchführen.
Leistungserbringer wie Apotheken sind „verpflichtet, den nach Landesrecht zuständigen Stellen auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Dokumentationen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung erforderlich sind; hierzu zählt insbesondere die Leistungsdokumentation“, heißt es weiter. Die zuständigen Stellen sollen bei Auffälligkeiten die KVen sowie die Staatsanwaltschaft informieren, „wenn die Prüfung ergibt, dass ein Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen mit nicht nur geringfügiger Bedeutung besteht“.
Die neue TestV tritt morgen in Kraft. Ob die KVen, die bisher die Abrechnung blockiert haben, jetzt schnell die Testhonorare auszahlen werden, ist fraglich. In Baden-Württemberg argumentieren die Kassenärzt:innen seit Wochen, dass die Abrechnung an der andauernden Neuprogrammierung scheitert.Mehrere Apotheken haben die Blockade der KVen kritisiert.
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