Wegen der Corona-Krise dürfen Apotheken in Berlin und Hessen die Öffnungszeiten anpassen und reduzieren. Apotheken wurden per Allgemeinverfügung für einige Zeiträume von der Dienstbereitschaft befreit.
Das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo) hat als zuständige Behörde die Apotheken im Kreis Berlin von der ständigen Dienstbereitschaft in folgenden Zeiten befreit:
Zu einer Schließung besteht keine Verpflichtung. Wer jedoch in den angegebenen Zeiträumen schließen will, benötigt keine individuelle Schließgenehmigung. Regelungen zum Notdienst der Berliner Apotheken bleiben von der Allgemeinverfügung unberührt. Diese gilt bis auf Weiteres und kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden.
Demnach müssen Apotheken in Berlin mindestens zu folgenden Zeiten geöffnet haben:
Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr und 15 bis 18 Uhr sowie am Samstag von 9 bis 12 Uhr.
Apotheken in Hessen dürfen beispielsweise aufgrund von personellen Einschränkungen ihre Öffnungszeiten ebenfalls einschränken.
Wie die Landesapothekerkammer mitteilt, müssen Apotheken zu folgenden Zeiten dienstbereit sein:
„Darüber hinaus kann die Apotheke an einem weiteren Wochentag nachmittags geschlossen bleiben“, schreibt die LAK Hessen.
Betriebsferien sind durch die Allgemeinverfügung für die Dauer der Sondermaßnahmen der Hessischen Landesregierung ausgeschlossen.
Außerdem ist es den Apotheken in Hessen gestattet, auch an Sonn-und Feiertagen zu öffnen. Das Land hat das Öffnen von Apotheken an diesen Tagen gestattet, zunächst vom 18. März bis 19. April. Eine Verpflichtung dafür besteht nicht, es sei denn die Apotheke hat Notdienst. Wer sonntags öffnet, muss den Mitarbeitern allerdings entsprechend der tariflichen Regelung Zuschläge von 85 Prozent zahlen.
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