Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel verhandelt heute über die Rechtmäßigkeit von Null-Retaxationen wegen der Nichtbeachtung von Rabattverträgen. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) führt einen Musterprozess mit dem Verband der Ersatzkassen (vdek). In erster Instanz haben die Apotheker gewonnen.
Formal streitet ein Apotheker mit der Techniker Krankenkasse über die Abgabe des Originalpräparat Junisac (Rantidin) von Juta Pharma aus dem Jahr 2007. Der Apotheker hatte im Sinne des Musterprozesses den Rabattvertrag nicht beachtet, die Kasse den vollen Betrag von 17,49 Euro abgesetzt.
Im Februar 2012 hat das Sozialgericht Lübeck entschieden, dass Null-Retaxationen unzulässig sind. Die Kasse hätte demnach nicht den ganzen Rechnungsbetrag kürzen dürfen, sondern lediglich den Differenzbetrag zwischen dem rabattierten Arzneimittel und dem abgegebenen Original. Da die Höhe der Rabatte aber geheim bleibt, verfällt den Richtern zufolge der Anspruch der Kasse.
Null-Retaxation seien weder im Sozialgesetzbuch noch im Rahmenvertrag vorgesehen, so das Sozialgericht. Deshalb sei die Vollabsetzung bei erfolgter Belieferung des Rezeptes ein Eingriff in die Berufsfreiheit des Apothekers und damit ein Verstoß gegen das Grundgesetz.
Das Sozialgericht hatte eine sogenannte Sprungrevision zugelassen, so dass die Sache am Landessozialgericht vorbei direkt zum BSG gelangt. Die Kasseler Richter verhandeln ab dem frühen Nachmittag.
Das BSG verhandelt zudem eine weitere Klage eines Apothekers gegen eine Null-Retax der Techniker Krankenkasse. Hier hatte das Sozialgericht Kiel die Vollabsetzung in der Vorinstanz für zulässig erklärt.
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