Gesetzentwurf

Musterklage kann Apotheker und Pharmahersteller treffen

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Berlin -

Initiiert vom „Diesel-Skandal“ hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) jetzt einen Gesetzentwurf zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage vorgelegt. Geschädigte Verbraucher können damit in einer gemeinsamen Klage gegen die Verantwortlichen gerichtlich vorgehen. Das könnte sich im Fall von durch Arzneimittel geschädigten Patienten auch gegen Arzneimittelhersteller oder Apotheker richten – wie im Fall des Bottroper Zyto-Apothekers.

Bereits im vergangenen Sommer hatte der damalige Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD, jetzt Außenminister) einen Diskussionsentwurf einer Musterfeststellungsklage im Wahlkampf vorgelegt. Für die Verabschiedung war keine Zeit mehr. Um die Diskussion vor dem Hintergrund des sogenannten „Diesel-Skandals“ wieder zu entfachen, legte nun seine Nachfolgerin Katarina Barley (SPD) einen neuen Gesetzentwurf vor.

So ist es im Koalitionsvertrag vereinbart. Ungewöhnlich ist allerdings, dass der Gesetzentwurf noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt ist und ohne Fristsetzung den beteiligten Verbänden mit der „Anheimgabe“ einer Stellungnahme zugeleitet wurde. Auch der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller (BAH) wurde um Stellungnahme gebeten.

Inhaltlich basiert der Entwurf laut BAH auf dem Diskussionsentwurf vom Sommer 2017. Durch Änderungen in der Zivilprozessordnung (ZPO) sollen sogenannte „qualifizierte Einrichtungen“ die Möglichkeit erhalten, zugunsten von mindestens zehn betroffenen Verbrauchern Musterfeststellungsklagen einzureichen. Als „qualifizierte Einrichtungen“ gelten insbesondere Verbraucherschutzverbände und Patientenorganisationen. Über die klageberechtigten Einrichtungen wird eine Liste erstellt.

Musterklagen sollen nur geführt werden können, wenn glaubhaft gemacht wird, dass mindestens zehn Verbraucher betroffen sind und zwei Monate nach öffentlicher Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage mindestens 50 weitere Betroffene sich in ein noch zu schaffendes Klageregister eintragen. Die betroffenen Verbraucher sollen damit die Möglichkeit erhalten, ihre Ansprüche gegen die beklagte Partei ohne Anwaltszwang zu einem Klageregister anzumelden. Das soll die Prozesskosten senken.

Die Klage soll ausschließlich zwischen dem klagenden Verbraucherschutzverband und der beklagten Partei geführt werden. Ein mögliches Musterfeststellungsurteil hätte dann Bindungswirkung für nachfolgende Klagen von Betroffenen. Mit dem neuen Musterklagerecht soll die Wahrscheinlichkeit einer einvernehmlichen Regelung aufgrund einer erfolgreichen Musterentscheidung, insbesondere als Grundlage für Einigungen der Parteien im Rahmen der außergerichtlichen Streitschlichtung, steigen.

Nicht klageberechtigt wären laut Gesetzentwurf allerdings Zusammenschlüsse beispielsweise von Apothekern, Ärzten oder von anderen Heilberufen und deren Verbänden. Heilberufler sind als Einzelpersonen zwar ebenfalls Verbraucher, allerdings in Bezug auf ihre Berufsausübung nicht. So könnten sich Apotheker zwar einer Musterklage im sogenannten Diesel-Skandal gegen Fahrzeughersteller anschließen, nicht aber zur einer gemeinsamen Klage zur Durchsetzung von Berufsinteressen beispielsweise gegen Krankenkassen zusammenschließen.

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