Stellungnahme des Bundesrats

Muster und Verträge: Die Bedenken zu Notfallapotheken Lilith Teusch, 04.10.2024 14:29 Uhr

Die Länder haben spezifische Kritik zu den geplanten Notfallapotheken geäußert. Foto: Elke Hinkelbein
Berlin - 

Der Bundesrat hat Änderungsanträge zur Reform der Notfallversorgung beschlossen, doch die Bundesregierung lässt die Kritik kalt. Auch die geplante Neuregelung des Apothekenwesens stößt bei den Ländern auf Kritik. Insbesondere das geforderte Dispensierrecht in Integrierten Notfallzentren (INZ) wird deutlich abgelehnt.

Die Idee der Notfallapotheken komplett abzulehen, fand im Bundesrat keine Mehrheit. Stattdessen sollen aber das Dispensierrecht gestrichen und verbindliche Vorgaben für den Betrieb der sogenannten Zweitoffizin gemacht werden. Unter anderen hatte das Gesundheitsministerium aus Brandenburg drei Änderungsanträge eingebracht, die die Neuregelungen zu Apotheken betrafen.

Das Ministerium forderte darin klar die Abschaffung des Dispensierrechts für INZ. Durch die Abgabe von Arzneimitteln in der Notfallpraxis sei eine eventuell notwendige Beratung zu Arzneimitteln durch pharmazeutisches Fachpersonal nicht ausreichend gewährleistet, begründet eine Sprecherin. Ohnehin sei die Schaffung entsprechender Vorräte und Lagerräume – einschließlich Kühlmöglichkeiten für kühlpflichtige Arzneimittel – im Notfallzentrum für eine nicht näher definierte Übergangszeit nicht wirtschaftlich zu betreiben.

Keine Muster aus Zweitoffizin

Das Ministerium fordert in seinem Antrag eine klare Regelung der Herstellungstätigkeit in zweiten Offizinen. Konkret soll festgelegt werden, dass in Räumen, die als Zweitapotheke mit Lagerräumen genutzt werden, keine Herstellungstätigkeiten stattfinden dürfen. „Der Antrag hatte den Hintergrund, dass nach der EU-Verordnung zur Durchführung von klinischen Prüfung in Gesundheitseinrichtungen tätige Apothekerinnen und Apotheker Arzneimittel zur klinischen Prüfung erlaubnisfrei herstellen dürfen“, erläuterte die Sprecherin. Mit der Klarstellung solle verhindert werden, dass in diesen Apotheken, insbesondere auf dem Gelände von Krankenhäusern, Arzneimittel für klinische Prüfungen hergestellt werden.

Versorgungsverträge

Darüber hinaus fordert das Ministerium die Einführung einer Genehmigungspflicht für Versorgungsverträge zwischen Notfallzentren und Apotheken. „Es besteht bereits eine Genehmigungspflicht für Versorgungsverträge mit Krankenhäusern und mit Heimen. Dabei sind diese Verträge, für die Genehmigungspflichten bestehen, hinsichtlich der Kritikalität nicht anders zu beurteilen, als Versorgungsverträge zwischen Notfallpraxen und Apotheken“, so die Sprecherin.

Das bayerische Gesundheitsministerium wollte den gesamten Passus mit den Notfallapotheken einschließlich Dispensierrecht streichen, will sich mit Verweis auf die Vertraulichkeit aber nicht zu den Details des eingereichten Antrags äußern. Ein Ministeriumssprecher stellte jedoch auf Anfrage klar: „Das bayerische Gesundheitsministerium sieht die Anbindung notdienstversorgender Apotheken an die mit dem Notfallreformgesetz geplanten INZ kritisch. Denn es besteht die Gefahr, Doppelstrukturen zum bestehenden Apothekennotdienst aufzubauen. Darüber hinaus sind viele Detailregelungen unklar. Wir begrüßen es daher, dass der Bundesrat hier umfangreiche Anpassungen fordert.“

Deutliche Einschränkungen

Statt des Antrags wurden mehrere Hilfsempfehlungen angenommen, die gravierende Einschränkungen für die Arzneimittelversorgung in den INZ vorsehen und teilweise auch die normalen Notdienstapotheken betreffen:

  • komplette Streichung der vorgesehenen Selbstdispensation für den Fall, dass kein Vertrag mit einer Notfallapotheke besteht
  • Pflicht für Apotheken, entsprechende Verträge zu schließen, wenn sie Patienten im IGZ versorgen wollen
  • maximal eine zweite Offizin pro Apotheke, die außerdem innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen muss
  • Präsenzpflicht einer Apothekerin oder eines Apothekers in der Notfalloffizin
  • keine Herstellungstätigkeiten in der Notfalloffizin
  • Vertrag muss bei Behörde nur angezeigt, nicht genehmigt werden
  • weitgehende Flexibilisierung der Dienstbereitschaft von Apotheken ohne starre Zeitvorgaben, um diese „bestmöglich auf die Öffnungszeiten der mit Notdienstzentren in vertraglicher Verbindung stehenden Apotheken, die die Versorgung zu den Öffnungszeiten der Notdienstpraxis wahrnehmen, bestmöglich aufeinander abzustimmen“
  • Vergütung für Teilnotdienste

Lauterbach bleibt hart

Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) lässt sich von der Kritik der Länder jedoch nicht beirren und lehnt die Vorschläge ab. Bereits in der kommenden Woche soll die Notfallreform in den Bundestag eingebracht werden. Die Notfallreform ist nicht zustimmungspflichtig.