Biozid-Produkte-Verordnung

Mückenschutz: Selbstbedienung soll verboten werden

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Berlin -

Mücken- und Zeckenschutzmittel sollen in Apotheken, Drogerien und sonstigen Geschäften nicht mehr im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden dürfen. Dem Verkauf vorausgehen soll ein Beratungsgespräch durch sachkundiges Personal. Das sieht eine Verordnung zur Neuordnung nationaler untergesetzlicher Vorschriften für Biozid-Produkte des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) vor. Die Abda protestiert und hält diese Vorgabe für übertrieben.

Die ungehinderte Abgabe von bestimmten Biozid-Produkten an die breite Öffentlichkeit sei aufgrund der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt bedenklich, heißt es im Referentenentwurf der Verordnung. „Durch die Einführung verbindlicher Abgabegespräche durch sachkundiges Personal soll der Verbraucher über die Risiken des Einsatzes von Biozid-Produkten aufgeklärt werden, um eine sachgerechte Anwendung der Produkte sicherzustellen und unnötige Anwendungen zu vermeiden“, so die Verordnung.

Biozid-Produkte, bei denen eine oder mehrere Verwendungen gemäß der durch die Zulassung vorgegebenen Kennzeichnung nicht durch die breite Öffentlichkeit gestattet ist, „dürfen nicht durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung zum Verkauf angeboten oder abgegeben werden“.

Die Verordnung listet die betroffenen Biozid-Produkte auf. Dazu gehören unter anderem: „Beschichtungsschutzmittel“ zum Schutz von Beschichtungen oder Überzügen gegen mikrobielle Schädigung oder Algenwachstum, „Holzschutzmittel“, „Schutzmittel für Baumaterialien“ zum Schutz von Mauerwerk, Verbundwerkstoffen oder anderen Baumaterialien außer Holz gegen Befall durch Schadmikroorganismen und Algen, „Rodentizide“ zur Bekämpfung von Mäusen, Ratten und anderen Nagetieren durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung, „Antifouling-Produkte“ zur Bekämpfung des Wachstums und der Ansiedlung von Mikroben und höhere Pflanzen- und Tierarten an Wasserfahrzeugen, Ausrüstung für die Aquakultur und anderen im Wasser eingesetzten Bauten – und eben „Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden“ zur Bekämpfung von Arthropoden wie Insekten, Spinnentiere und Schalentiere durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung.

Die Abda begrüßt grundsätzlich das Ziel des Verordnungsentwurfs, „die biozidrechtlichen Vorschriften im Hinblick auf eine verbesserte praktische Anwendbarkeit zu überarbeiten und Regelungslücken zu schließen“. Biozid-Produkte aus der Produktart 19 „Repellentien und Lockmittel“, die der Fernhaltung von Schadorganismen dienten, generell dem Verbot der Selbstbedienung zu unterstellen und für die Abgabe auch die Sachkunde vorauszusetzen, „ist unseres Erachtens nicht verhältnismäßig“. Von dieser Regelung wären laut Abda alle gängigen Mücken- und Zeckenschutzmittel betroffen: „Der somit mit der Abgabe verbundene Aufwand steht unseres Erachtens in keinerlei Verhältnis zum Gefährdungspotential dieser Produkte für die menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt.

Die Abda fordert die Streichung dieser Vorschrift aus der Verordnung – oder zumindest die vom Selbstbedienungsverbot betroffenen Biozid-Produkte derart einzuschränken, dass die Mücken- und Zeckenschutzmittel nicht vom Selbstbedienungsverbot und den damit verbundenen Vorschriften für die Abgabe betroffen seien. Apotheker seien durch ihr Hochschulstudium nachweislich in organischer, anorganischer und analytischer Chemie ausgebildet. Gesundheitsprävention und Infektionsschutz seien Teil der Ausbildung und gehörten zu den Kernkompetenzen des Apothekers. Der Schutz vor Krankheitsüberträgern wie Zecken, Mücken, Viren, Pilze, Bakterien sei zudem wesentlicher Bestandteil der pharmazeutischen Beratung.

„Biozid-Produkte, die zur Bekämpfung dieser Schadorganismen bestimmt sind, sind apothekenübliche Waren“, so die Abda. Das pharmazeutische Personal der Apotheke sei für den Umgang mit diesen Biozid-Produkten ausgebildet, die Berufsordnungen der Apotheker enthielten eine Pflicht zur kontinuierlichen Fortbildung: „Vor diesem Hintergrund bitten wir darum, die im Entwurf vorgesehenen Anforderungen an die Sachkundenachweise auf ihre Verhältnismäßigkeit hin zu überprüfen. Unseres Erachtens kann die Sachkunde bei pharmazeutischem Apothekenpersonal generell vorausgesetzt werden.“ Sollte das BMU dieser umfassenden Abda-Forderung nicht folgen, sollte zumindest in ihrem Umfang deutlich reduzierte Fortbildungspflichten für das Apothekenpersonal vorgesehen werden.

 

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