Krankenkassen machen sich mitunter mit recht zweifelhaften Methoden gegenseitig Mitglieder abspenstig. Immer öfter muss etwa die Wettbewerbszentrale gegen unlautere Werbung vorgehen. Doch auch untereinander verklagen sich die Kassen. Weil die BKK Mobil Oil gegen einen Vergleich verstoßen haben soll, muss sie jetzt 45.000 Euro Vertragsstrafe zahlen.
Die BKK Mobil Oil hatte sich im Dezember 2014 verpflichtet, nicht mehr ungefragt bei Versicherten der AOK Rheinland/Hamburg anzurufen. Die BKK darf demnach auch nicht mehr mit Wechselprämien werben, wenn diese nicht richtig erklärt werden.
Doch in der Folge kontaktierten Mitarbeiter der BKK sowie eines Dienstleisters wiederholt Versicherte der AOK. Diesen wurde unter anderem eine Zahnzusatzversicherung für 135 Euro jährlich angeboten. Das Geld könnten diese sich mit durchgeführten Vorsorgemaßnahmen zurückholen. Dazu zählen Zahnkontrolle, Krebsvorsorge, Impfungen oder Blutdruckmessen in der Apotheke. Für sechs Stempel gebe es schon 150 Euro Bonus, womit sich der Zahntarif verrechnen lasse, so das Angebot der BKK. Nach diesen Telefonaten erhielten die Versicherten ein vorbereitetes Kündigungsschreiben für die AOK Rheinland/Hamburg sowie die Anmeldung bei der BKK Mobil Oil.
Drei dieser Kaltakquisen wurden vor dem Sozialgericht Düsseldorf (SG) verhandelt. Die AOK Rheinland/Hamburg wirft der BKK Mobil Oil vor, gegen den Unterlassungsvergleich aus dem Dezember 2014 verstoßen zu haben. Die BKK verfüge weder über eine Einwilligung in die Telefonwerbung, noch habe sie die Versicherten über die Voraussetzungen für das Bonusprogramm ausreichend informiert. Eine abgeworbene Versicherte soll zudem überhaupt keine Kündigung unterschrieben haben. Es sei fraglich, wie es zu der Unterschrift unter das Kündigungsschreiben gekommen sei, trug die AOK vor.
Die BKK Mobil Oil will die Einwilligung für die Werbung über ein sogenanntes Opt-in-Verfahren eingeholt haben. Diese wurden offenbar über Online-Gewinnspiele generiert. Auch über das Bonusprogramm sei angemessen aufgeklärt worden.
Das SG sah die Verstöße gegen den Vergleich dagegen als erwiesen an. Die BKK Mobil Oil habe nicht ansatzweise eine wirksame Einwilligung der drei Versicherten vorgelegt, um die es in dem Streit konkret ging. Die angebliche Registrierung bei einem Gewinnspiel sei zudem kein Einverständnis in Telefonwerbung.
Probleme hatte das Gericht auch mit der Erklärung zum Bonussystem „fitforcash“. Die BKK habe die Versicherten etwa nicht darüber informiert, dass die vom Programm erfassten Maßnahmen zum Teil selbst wieder mit Kosten verbunden seien. Einige Maßnahmen müssten verordnet werden, andere, wie etwa Impfungen, ließen sich nicht jährlich wiederholen, was das Programm weiter einschränke.
Weil die BKK Mobil Oil und ihr Dienstleister gleich gegen zwei Unterlassungstatbestände verstoßen habe, sah das Gericht auch die Vertragsstrafe von 15.000 Euro je Verstoß als angemessen an. Denn die Kasse sei als Körperschaft öffentlichen Rechts an Recht und Gesetz gebunden. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die BKK Mobil Oil wird gegen das Urteil in Berufung gehen.
Ärger wegen unlauteren Maßnahmen hatte auch schon die Schwenninger Betriebskrankenkasse. Das Landgericht Konstanz hat der BKK verboten, ohne Vollmacht der Versicherten bei deren bisheriger Kasse zu kündigen und eine Mitgliedschaft bei der Schwenninger abzuschließen. Auch dürfen beauftragte Dritte nicht mehr ungefragt bei Verbrauchern anrufen, um für die Kasse zu werben.
Die Wettbewerbszentrale hatte mehrere Beschwerden von Verbrauchern erhalten und die Kasse zunächst abgemahnt und dann verklagt. Die Vertriebsfirmen der BKK hatten laut Urteil des LG Konstanz die Verbraucher zunächst mit der Teilnahme an Gewinnspielen gelockt, um deren Einverständnis für Werbemaßnahmen einzuholen. Die Kasse konnte im Verfahren jedoch nicht belegen, dass tatsächlich in jedem Einzelfall eine entsprechende Zustimmung vorlag.
Doch das ist nicht alles: Ein von der Kasse beauftragtes Unternehmen soll im Namen der Angerufenen jeweils eine Kündigung an deren bisherige Krankenkasse geschickt haben. „Diese Formschreiben sind am Ende mit dem Namenszug der Versicherten in einer Gestaltung versehen, die eine eigenhändige Unterschrift suggeriert, mit deren tatsächlicher Unterschrift jedoch nicht übereinstimmt“, heißt es im Urteil. Die Schwenninger hat die Entscheidung hingenommen, die damit rechtskräftig geworden ist.
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