Randnotiz

Mit dem Wiederholungsrezept in den Ruin?

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Berlin -

Ab 1. März dürfen Ärzte chronisch Kranken Wiederholungsrezepte ausstellen. Eigentlich eine gute Sache, erspart die Verordnung doch den Patienten mehrere Wege zum Arzt und somit einiges an Wartezeit. Für die Apotheke kann dies jedoch den wirtschaftlichen Ruin bedeuten.

Chronisch Kranke werden nicht nur mit Schnelldrehern wie Metformin bei Diabetes, Ramipril bei Bluthochdruck oder L-Thyroxin bei Schilddrüsenerkrankungen versorgt. Die Präparate sind vergleichsweise mit weniger als 20 Euro pro Packung günstig. Dennoch muss die Apotheke in Vorleistung gehen und mit der Abrechnung warten, bis die Verordnung nicht mehr beliefert werden kann. Im schlimmsten Fall ein Jahr. Warum?

Wiederholungsrezepte dürfen bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum von der Apotheke beliefert werden. Der Arzt legt jedoch die Gültigkeitsdauer fest. Gibt der Mediziner keinen Zeitraum an, ist die Verordnung nur drei Monate gültig. Bis zu viermal können die Patienten das verordnete Arzneimittel in der Apotheke einlösen – einmal und dann drei Wiederholungen. Eine Verordnung darf aber erst abgerechnet werden, wenn keine weitere Abgabe auf dessen Grundlage mehr möglich ist.

Der Genickbruch für die Apotheke könnten Hochpreiser werden. Ein Beispiel ist Ibrutinib, das zur Behandlung von Leukämie eingesetzt wird. Die Packung zu 28 Tabletten kostet etwa 6000 Euro. Die Einnahme erfolgt täglich. Bei vier Belieferungen muss die Apotheke also mit knapp 24.000 Euro in Vorleistung gehen. Noch teurer ist Imatinib mit mehr als 10.000 Euro. Macht summa summarum etwa 40.000 Euro.

Was, wenn der Arzt den Jahresbedarf verordnet? Also drei Packungen als Einzelabgabe, die dann insgesamt viermal geliefert werden dürfen. Vor allem für kleine Apotheken kann das das Aus bedeuten. Denn es besteht Kontrahierungszwang. Apotheken dürfen den Kunden nicht abweisen.

So könnte also das Wiederholungsrezept zum Apothekenkiller werden und kleinen Apotheken den Garaus machen. So könnten die Apothekenzahlen weiter sinken. Eine Hilfe wäre in diesem Fall eine monatliche Abrechnung. Diese ist allerdings kaum umzusetzen, schließlich gehört das Original in die Abrechnung – es sei denn, es wären Kopien erlaubt, so wie einst, als die Apotheke noch Dauerverordnungen für Inkontinenzartikel beliefert hat.

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