MFG: Abda fordert Skonto-Freigabe Nadine Tröbitscher, 11.06.2024 16:28 Uhr
Morgen findet im Gesundheitsausschuss die öffentliche Anhörung zum Medizinforschungsgesetz (MFG) statt. Die Abda hatte bislang keine Stellungnahme abgeben, nun aber kurzfristig nachgebessert. Die Standesvertretung will die Chance nutzen und das Skonto-Verbot über eine Anpassung der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) kassieren.
Die Abda hat bislang vergebens versucht, eine Korrektur des Skonto-Urteils zu erreichen. Unter anderem blieb der Brandbrief an Wirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) erfolglos. Jetzt nimmt die Abda einen weiteren Anlauf, und zwar im Gesundheitsausschuss. Hoffnung lieg dabei auf den Fraktionen, die noch Änderungsanträge zum Entwurf aus dem Bundesgesundheitsministerium stellen können. Dazu hat die Abda am 10. Juni eine Stellungnahme abgegeben.
Korrektur über Änderung der AMPreisV
Die Forderung ist klar. Eine Anpassung in § 2 Absatz 1 Satz 1 AMPreisV. „Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sind auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 73 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden. Hinzugefügt werden soll nach einem Semikolon der Satzteil: „die Zulässigkeit einer Gewährung handelsüblicher Skonti auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers bleibt unberührt.“
Hintergrund ist das BGH-Urteil, dass Skonto auf rezeptpflichtige Medikamente für unzulässig erklärt hat, wenn dadurch der Fixzuschlag des Großhandels reduziert wird. Dass Apotheken auf Rabatte angewiesen sind, lässt der BGH nicht gelten. „Die angemessene Vergütung der Apotheken wird nicht durch die Gewährung verbotener Rabatte auf die Großhandelspreise, sondern durch die in § 3 AMPreisV vorgesehenen Apothekenzuschläge gesichert, die – sollten sie hierfür nicht ausreichen – bei Bedarf vom Verordnungsgeber angehoben werden können.“
Apotheken wirtschaftlich unter Druck
Doch das Verbot setzt die Apotheken unter Druck. „Die wirtschaftliche Lage der Apotheken ist weiterhin extrem angespannt und verschlechtert sich weiter“, so die Abda in ihrer Stellungnahme. Das BGH-Urteil verschärfe die schwierige wirtschaftliche Lage der Apotheken zusätzlich.
Die Interpretation der Richter, dass die AMPreisV dahingehend auszulegen sei, dass Skonti unzulässig seien, wenn die Summe aus Rabatten und Skonti, die der Apotheke gewährt werden, dazu führe, dass der feste Zuschlag von aktuell 73 Cent unterschritten werde, schießt aus Sicht der Abda über die „Ziele der Regelung in der Arzneimittelpreisverordnung hinaus und missachtet die notwendige Differenzierung der unterschiedlichen Funktionen von Rabatten und Skonti“.
„Die restriktive Auslegung der Vorschrift entspricht nicht der im damaligen Regierungsentwurf zum Ausdruck gekommenen Absicht und führt zu einer unangemessenen finanziellen Belastung der Apotheken“, so die Abda. Außerdem werde auch die Möglichkeit vernachlässigt, dass der pharmazeutische Großhandel seinerseits beim Bezug der Arzneimittel vom pharmazeutischen Unternehmer handelsübliche Skonti erhalten und an die Apotheken weiterreichen kann, ohne dass sein Festzuschlag geschmälert würde. Eine Anpassung der AMPreisV könne die BGH-Entscheidung korrigieren.